Artikel 18 RL 76/767/EWG

Die Kommission passt die Anhänge I und II dieser Richtlinie und diejenigen Bestimmungen der Einzelrichtlinien, die in jeder dieser Richtlinien angegeben sind, an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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