Artikel 19 RL 76/767/EWG
(1) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Druckbehältern an den technischen Fortschritt — im folgenden „Ausschuß” genannt — eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
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