Artikel 21 RL 76/767/EWG

(1) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer eingehenden Begründung fest, daß ein oder mehrere Druckbehälter trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, so kann er das Inverkehrbringen dieses Druckbehälters oder dieser Druckbehälter in seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.

(2) Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten; anschließend gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen.

(3) Ist die Kommission der Ansicht, daß technische Anpassungen der Richtlinie erforderlich sind, so werden diese Anpassungen entweder von der Kommission oder vom Rat nach dem in Artikel 20 vorgesehenen Verfahren beschlossen; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassungen beibehalten.

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