Artikel 22 RL 76/767/EWG

(1) Dieser Artikel findet auf Druckbehälter, die gemäß Artikel 1 unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, Anwendung, soweit für diese Druckbehälter keine Einzelrichtlinien bestehen.

(2) In diesem Fall gelten folgende Regeln:

a)
Der Druckbehälter wird von den zuständigen Verwaltungsbehörden des Bestimmungs-Mitgliedstaats als den in diesem Staat für die Herstellung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend angesehen, wenn die Prüfungen durch eine Prüfstelle ausgeführt wurden, die nach dem Verfahren des Anhangs IV ausgewählt worden ist;
b)
diese Prüfungen sind nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren und gemäß den im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden oder durch die Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaats als gleichwertig anerkannten Prüfverfahren auszuführen.

Bei den vorgenannten Prüfungen handelt es sich um alle diejenigen, die in der Produktionsstätte der Druckbehälter durchgeführt werden können.

(3) Die Mitgliedstaaten betrachten die Prüfberichte und Prüfbescheinigungen, die von der Prüfstelle des Herkunftsstaats des Druckbehälters ausgestellt werden, als den entsprechenden einzelstaatlichen Prüfnachweisen gleichwertig.

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