Artikel 23 RL 76/767/EWG
Jede Maßnahme, die von einem Mitgliedstaat oder einer Prüfstelle in Anwendung dieser Richtlinie und der einschlägigen Einzelrichtlinie getroffen wird und durch die die EWG-Bauartzulassung oder die Anbringung des EWG-Prüfzeichens verweigert, die Zulassung widerrufen oder der Vertrieb oder die Benutzung eines EWG-Druckbehälters untersagt wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässigen Rechtsmittel und der einschlägigen Fristen so bald wie möglich mitzuteilen.
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