Artikel 9 RL 76/767/EWG
(1) Der Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartzulassung erteilt hat, muß diese widerrufen, wenn Auflagen, die gegebenenfalls in einer Einzelrichtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1 vorgesehen sind, nicht erfüllt sind.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartzulassung erteilt hat, fest, daß Druckbehälter, für die die EWG-Bauartzulassung erteilt worden ist, der Bauart nicht entsprechen, so
- a)
- kann er die EWG-Bauartzulassung aufrechterhalten, wenn die festgestellten Abweichungen geringfügig sind, die Konstruktion des Behälters und die Herstellungsverfahren nicht wesentlich ändern und auf jeden Fall die Sicherheit nicht gefährden;
- b)
- muß er die EWG-Bauartzulassung widerrufen, wenn die Änderungen die Sicherheit gefährden;
- c)
- ersucht er den Hersteller, so bald wie möglich die Herstellung entsprechend zu ändern, wenn die Serie seines Erachtens der zugelassenen Bauart nicht mehr ausreichend entspricht; kommt der Hersteller diesem Ersuchen nicht nach, so muß der Mitgliedstaat die EWG-Bauartzulassung widerrufen.
(3) Der Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartzulassung erteilt hat, muß diese auch widerrufen, wenn er feststellt, daß sie nicht hätte erteilt werden dürfen.
(4) Wird der genannte Mitgliedstaat von einem anderen Mitgliedstaat darüber unterrichtet, daß einer der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fälle gegeben ist, so trifft er nach Konsultation dieses Staates ebenfalls die in diesen Absätzen vorgesehenen Maßnahmen.
(5) Sind sich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die EWG-Bauartzulassung erteilt hat, und die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats nicht über die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit eines Widerrufs einig, so wird die Kommission unterrichtet. Diese führt erforderlichenfalls Konsultationen durch, die geeignet sind, eine Lösung herbeizuführen.
(6) Der Widerruf einer EWG-Bauartzulassung kann nur von dem Mitgliedstaat ausgesprochen werden, der sie erteilt hat; er unterrichtet hierüber unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
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