Artikel 8 RL 76/767/EWG
Wenn für eine Druckbehälterart, die den Bestimmungen einer Einzelrichtlinie entspricht, eine EWG-Bauartzulassung nicht erforderlich ist, aber die EWG-Prüfung verlangt wird, so werden diese Druckbehälter vorab vom Hersteller unter dessen Verantwortung mit dem besonderen Zeichen gemäß Anhang I Nummer 3.2 versehen.
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