Artikel 7 RL 76/767/EWG

(1) Fallen die Ergebnisse der in Anhang I Nummer 2 vorgesehenen Prüfung zufriedenstellend aus, so stellt der Mitgliedstaat, der die Prüfung durchgeführt hat, eine Bescheinigung über die EWG-Bauartzulassung aus und übermittelt sie dem Antragsteller.

Gilt diese Zulassung für einen Behälter, der der EWG-Prüfung unterliegt, so muß der Hersteller vor dieser Prüfung das in Anhang I Nummer 3.1 vorgesehene Zulassungszeichen auf diesem Behälter anbringen.

(2) Die Vorschriften über Bescheinigungen und Zulassungszeichen sind in Anhang I Nummern 3 und 5 aufgeführt.

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