Artikel 6 RL 76/767/EWG

(1) Ist die EWG-Bauartzulassung in einer Einzelrichtlinie vorgeschrieben, so bildet sie eine Voraussetzung für

die EWG-Prüfung, wenn eine solche vorgeschrieben ist,

das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme, wenn die EWG-Prüfung nicht vorgeschrieben ist.

(2) Die Mitgliedstaaten erteilen auf Antrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten die EWG-Bauartzulassung für jede Druckbehälterbauart, wenn sie die Vorschriften erfüllt, die in der für die betreffende Druckbehälterart maßgebenden Einzelrichtlinie festgelegt sind.

(3) Der Antrag auf eine EWG-Bauartzulassung für eine bestimmte Druckbehälterbauart darf nur in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten erteilen, verweigern oder widerrufen die EWG-Bauartzulassung nach den in diesem Kapitel und in Anhang I Nummern 1, 2 und 4 festgelegten Vorschriften.

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