Artikel 6 RL 76/767/EWG
(1) Ist die EWG-Bauartzulassung in einer Einzelrichtlinie vorgeschrieben, so bildet sie eine Voraussetzung für
- —
-
die EWG-Prüfung, wenn eine solche vorgeschrieben ist,
- —
-
das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme, wenn die EWG-Prüfung nicht vorgeschrieben ist.
(2) Die Mitgliedstaaten erteilen auf Antrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten die EWG-Bauartzulassung für jede Druckbehälterbauart, wenn sie die Vorschriften erfüllt, die in der für die betreffende Druckbehälterart maßgebenden Einzelrichtlinie festgelegt sind.
(3) Der Antrag auf eine EWG-Bauartzulassung für eine bestimmte Druckbehälterbauart darf nur in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten erteilen, verweigern oder widerrufen die EWG-Bauartzulassung nach den in diesem Kapitel und in Anhang I Nummern 1, 2 und 4 festgelegten Vorschriften.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.