Artikel 5 RL 76/767/EWG

Die Aufgaben der Behörde, die die EWG-Bauartzulassung für einen Druckbehälter erteilt, bzw. der Stelle, die die EWG-Prüfung eines Druckbehälters vornimmt, beschränken sich auf die Durchführung der Prüfungen nach den Vorschriften der Einzelrichtlinien für den betreffenden Druckbehälter und auf die ihr im Rahmen dieser Richtlinie zugewiesenen Aufgaben.

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