Artikel 4 RL 76/767/EWG

Die Mitgliedstaaten messen der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Prüfung den gleichen Wert bei wie den gegebenenfalls bestehenden einzelstaatlichen Maßnahmen von gleicher Tragweite.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.