Artikel 3 RL 76/767/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme eines EWG-Druckbehälters, der den Vorschriften dieser Richtlinie und der ihn betreffenden Einzelrichtlinie entspricht, nicht aus Gründen des Baus und dessen Prüfung im Sinne dieser Richtlinie und der ihn betreffenden Einzelrichtlinie verweigern, verbieten oder beschränken.

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