Artikel 2 RL 76/767/EWG

(1) In Einzelrichtlinien werden für die davon jeweils erfaßten Druckbehälterarten und gegebenenfalls für die damit verbundene Ausrüstung die Vorschriften für die Konstruktion und den Bau sowie die Einzelheiten in bezug auf die Überwachung, die Prüfung und gegebenenfalls die Betriebsweise festgelegt.

In den Einzelrichtlinien wird für jede Druckbehälterart vorgeschrieben, ob sie der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Prüfung oder nur einer von beiden oder keiner von beiden unterliegt.

Sie können folgendes vorsehen:

die Auflagen oder die zeitlichen Begrenzungen, die gegebenenfalls mit der EWG-Bauartzulassung zu verbinden sind, sowie die in diesen Fällen gegebenenfalls auf den Druckbehältern anzubringende Kennzeichnung,

die Kennzeichnung für jeden Druckbehälter,

die Bedingungen, unter denen Druckbehälter zu einer Baugruppe zusammengefaßt werden können, damit sie dieselbe EWG-Bauartzulassung erhalten können.

(2) Als EWG-Druckbehälter im Sinne dieser Richtlinie gilt jeder Druckbehälter, der entsprechend den Vorschriften der Einzelrichtlinie für die betreffende Druckbehälterart konstruiert und hergestellt ist.

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