Artikel 1 RL 76/767/EWG
(1) Als Druckbehälter im Sinne dieser Richtlinie gilt jeder ortsfeste oder -bewegliche Apparat und Behälter, in dem ein Gas-, Dampf- oder Flüssigkeitsüberdruck von mehr als 0,5 bar bestehen oder sich entwickeln kann.
(2) Es fallen nicht unter diese Richtlinie:
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Apparate und Behälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können;
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Apparate und Behälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind;
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Rohrleitungen für den Transport oder die Verteilung.
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