Artikel 1 RL 76/767/EWG

(1) Als Druckbehälter im Sinne dieser Richtlinie gilt jeder ortsfeste oder -bewegliche Apparat und Behälter, in dem ein Gas-, Dampf- oder Flüssigkeitsüberdruck von mehr als 0,5 bar bestehen oder sich entwickeln kann.

(2) Es fallen nicht unter diese Richtlinie:

Apparate und Behälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können;

Apparate und Behälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind;

Rohrleitungen für den Transport oder die Verteilung.

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