Präambel RL 76/767/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
In jedem Mitgliedstaat sind die technischen Merkmale für den Bau, die Prüfung und/oder den Betrieb von Druckbehältern durch zwingende Vorschriften festgelegt. Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Durch ihre Unterschiedlichkeit behindern sie den Warenverkehr und können ungleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft schaffen.
Diese Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes können verringert und sogar beseitigt werden, wenn in allen Mitgliedstaaten gleiche Vorschriften entweder in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften gelten.
Um die Benutzer und dritte Personen wirksam zu schützen, ist eine Überwachung der Einhaltung dieser technischen Vorschriften erforderlich. Die Prüfverfahren sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Um den freien Verkehr dieser Druckbehälter innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verwirklichen und mehrfache Prüfungen zu vermeiden, die ebensolche Hindernisse für den freien Warenverkehr darstellen, sollte eine gegenseitige Anerkennung der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
Zur Erleichterung dieser gegenseitigen Anerkennung der Prüfungen sollten insbesondere geeignete Verfahren für die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Prüfung eingeführt und die Kriterien harmonisiert werden, die bei der Benennung der Prüfstellen zu berücksichtigen sind.
Ist ein Druckbehälter mit den EWG-Zeichen versehen, die den Prüfungen entsprechen, denen er unterworfen worden ist, so geht daraus eine Übereinstimmung mit den einschlägigen technischen Vorschriften hervor, so daß sich eine Wiederholung der bereits durchgeführten Prüfungen bei der Einfuhr und bei der Inbetriebnahme erübrigt.
Die einzelstaatlichen Regelungen für Druckbehälter betreffen zahlreiche Arten von Druckbehältern für sehr verschiedenartige Verwendungszwecke, Fassungsräume und Drücke. Es empfiehlt sich, in dieser Richtlinie die allgemeinen Bestimmungen festzulegen, die sich insbesondere auf die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Prüfung beziehen. In Einzelrichtlinien werden für die verschiedenen Druckbehälterarten Vorschriften über die technische Ausführung und die Prüfmodalitäten sowie gegebenenfalls die Bedingungen festgelegt, unter denen die bisherigen einzelstaatlichen Vorschriften durch die gemeinschaftlichen technischen Vorschriften ersetzt werden.
Die in den Richtlinien über Druckbehälter enthaltenen technischen Vorschriften erfordern eine rasche Anpassung an den technischen Fortschritt. Um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, ist es zweckmäßig, ein Verfahren vorzusehen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ausschusses vorsieht, der für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Druckbehälter an den technischen Fortschritt zuständig ist.
Da der Fall eintreten kann, daß Druckbehälter auf den Markt gebracht werden, die zwar die Vorschriften der sie betreffenden Einzelrichtlinie erfüllen, aber trotzdem die Sicherheit gefährden, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das diese Gefahr umgangen wird —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 2 vom 9. 1. 1974, S. 64.
- (2)
ABl. Nr. C 101 vom 23. 11. 1973, S. 25.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.