ANHANG I RL 76/767/EWG
EWG-BAUARTZULASSUNG
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1.
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ANTRAG AUF EWG-BAUARTZULASSUNG
1.1. Antrag und Schriftverkehr müssen in einer nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Amtssprache des Staates abgefaßt sein, in dem der Antrag gestellt wird. Dieser Mitgliedstaat kann verlangen, daß die beigefügten Unterlagen ebenfalls in dieser Amtssprache abgefaßt sind.
1.2. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:- —
Name und Anschrift des Herstellers oder der Firma, seines (ihres) Bevollmächtigten oder des Antragstellers, sowie Ort oder Orte der Herstellung der Druckbehälter,
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Art des Druckbehälters,
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vorgesehener Verwendungszweck oder nicht in Frage kommende Verwendungszwecke,
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technische Merkmale,
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etwaige Handelsbezeichnung oder Typ.
Name und Anschrift des Herstellers oder der Firma, seines (ihres) Bevollmächtigten oder des Antragstellers, sowie Ort oder Orte der Herstellung der Druckbehälter,
Art des Druckbehälters,
vorgesehener Verwendungszweck oder nicht in Frage kommende Verwendungszwecke,
technische Merkmale,
etwaige Handelsbezeichnung oder Typ.
1.3. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen in doppelter Ausfertigung beizufügen, und zwar insbesondere:1.3.1. eine Beschreibung betreffend insbesondere:- —
Einzelheiten der Werkstoffe, Herstellung und Festigkeitsberechnung,
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(gegebenenfalls) Sicherheitseinrichtungen,
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vorgesehene Stellen für die Anbringung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Zulassungs- und Prüfzeichen und der sonstigen in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Kennzeichen;
1.3.2. die Zusammenstellungszeichnungen sowie gegebenenfalls die Einzelzeichnungen wichtiger Bauteile;
1.3.3. alle weiteren in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Angaben;
1.3.4. eine Erklärung, daß für dieselbe Druckbehälterbauart kein weiterer Antrag auf EWG-Bauartzulassung gestellt wurde.
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Einzelheiten der Werkstoffe, Herstellung und Festigkeitsberechnung,
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(gegebenenfalls) Sicherheitseinrichtungen,
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vorgesehene Stellen für die Anbringung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Zulassungs- und Prüfzeichen und der sonstigen in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Kennzeichen;
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2.
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EWG-BAUARTZULASSUNGSPRÜFUNG
2.1. Die EWG-Bauartzulassungsprüfung wird auf der Grundlage der Ausführungszeichnungen und gegebenenfalls von Baumustern des Druckbehälters durchgeführt. Diese Prüfung besteht aus- a)
- der Prüfung der Berechnung der Auslegung des Druckbehälters, der Herstellungsverfahren, der Bauausführung und der verwendeten Werkstoffe;
- b)
- gegebenenfalls der Prüfung der Sicherheits- und Meßeinrichtungen sowie der Art der Aufstellung des Druckbehälters.
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3.
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EWG-ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG UND EWG-ZULASSUNGSZEICHEN
3.1. Die EWG-Zulassungsbescheinigung nach Artikel 7 gibt die Ergebnisse der Bauartzulassungsprüfung wieder und führt die Bedingungen auf, die gegebenenfalls mit der Zulassung nach Artikel 2 Absatz 1 verbunden sind. Ihr sind die Beschreibungen und Zeichnungen beizufügen, die zur Identifizierung der Bauart und eventuell zur Erläuterung der Betriebsweise notwendig sind. Das EWG-Zulassungszeichen nach Artikel 7 hat die Form eines stilisierten έ. Dieses Zeichen enthält:- —
im oberen Teil die zur Kennzeichnung der Einzelrichtlinie in der chronologischen Reihenfolge der Genehmigung festgelegte Nummer und das Kennzeichen des Staates, der die Zulassung erteilt hat (B für Belgien, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Spanien, F für Frankreich, EL für Griechenland, I für Italien, IRL für Irland, L für Luxemburg, N L für Niederlande, P für Portugal, UK für Vereinigtes Königreich, A für Österreich, S für Schweden, FI für FinnlandBG für , Bulgarien, RO für Rumänien) sowie die letzten beiden Ziffern des Jahres der EWG-Bauartzulassung; die Nummer zur Kennzeichnung der Einzelrichtlinie, auf die sich die EWG-Bauartzulassung bezieht, wird vom Rat bei der Genehmigung dieser Richtlinie zugeteilt;
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im unteren Teil die Kennummer der EWG-Bauartzulassung.
Ein Beispiel für dieses Zulassungszeichen befindet sich unter Nummer 5.1.
im oberen Teil die zur Kennzeichnung der Einzelrichtlinie in der chronologischen Reihenfolge der Genehmigung festgelegte Nummer und das Kennzeichen des Staates, der die Zulassung erteilt hat (B für Belgien, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Spanien, F für Frankreich, EL für Griechenland, I für Italien, IRL für Irland, L für Luxemburg, N L für Niederlande, P für Portugal, UK für Vereinigtes Königreich, A für Österreich, S für Schweden, FI für FinnlandBG für , Bulgarien, RO für Rumänien) sowie die letzten beiden Ziffern des Jahres der EWG-Bauartzulassung; die Nummer zur Kennzeichnung der Einzelrichtlinie, auf die sich die EWG-Bauartzulassung bezieht, wird vom Rat bei der Genehmigung dieser Richtlinie zugeteilt;
im unteren Teil die Kennummer der EWG-Bauartzulassung.
3.2. Das in Artikel 8 genannte Zeichen besteht aus dem aufrechten Spiegelbild eines stilisierten ε, in dessen oberem Teil die gleichen Angaben enthalten sind, die in Nummer 3.1 erster Gedankenstrich aufgeführt sind, und in dessen unterem Teil die Bezugsnummer der Druckbehälterart, die nicht der EWG-Bauartzulassung unterliegt, aufgeführt ist, falls eine solche Bezugsnummer in der Einzelrichtlinie vorgesehen ist. Ein Beispiel für dieses Zeichen befindet sich unter Nummer 5.2.
3.3. Das in Artikel 15 Buchstabe a) genannte Zeichen entspricht dem in einem sechseckigen Feld stehenden EWG-Zulassungszeichen. Ein Beispiel für dieses Zeichen befindet sich unter Nummer 5.3.
3.4. Das in Artikel 15 Buchstabe b) genannte Zeichen entspricht dem Zeichen für die Befreiung von der EWG-Bauartzulassung in einem sechseckigen Feld. Ein Beispiel für dieses Zeichen befindet sich unter Nummer 5.4.
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4.
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BEKANNTMACHUNG DER EWG-BAUARTZULASSUNG
4.1. Die Bescheinigungen über die EWG-Bauartzulassung werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
4.2. Zum Zeitpunkt der Zustellung an den Antragsteller übermittelt der Mitgliedstaat, der die Zulassungsbescheinigung erteilt hat, der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Abschriften der Zulassungsbescheinigung; auf Wunsch können diese auch Abschriften der endgültigen technischen Unterlagen für den Druckbehälter und der Protokolle über die vorgenommenen Prüfungen erhalten.
4.3. Der Widerruf einer EWG-Bauartzulassung erfolgt ebenfalls nach dem Bekanntmachungsverfahren gemäß Nummer 4.1 und 4.2.
4.4. Der Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartzulassung ablehnt, unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.
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5.
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ZEICHEN BETREFFEND DIE EWG-BAUARTZULASSUNG
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5.1.
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Zeichen für die EWG-Bauartzulassung (vgl. Nr. 3.1)
Beispiel: |
EWG-Bauartzulassung, erteilt von der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1979 gemäß der ersten Einzelrichtlinie. Kennummer der EWG-Bauartzulassung |
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5.2.
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Zeichen für die Befreiung von der EWG-Bauartzulassung (vgl. Nr. 3.2)
Beispiel: |
In Deutschland im Jahre 1979 hergestellter und gemäß der ersten Einzelrichtlinie nicht EWG-bauartzulassungspflichtiger Druckbehälter. Bezugsnummer der nicht EWG-bauartzulassungspflichtigen Druckbehälterart, falls diese Bezugsnummer in der Einzelrichtlinie vorgesehen ist. |
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5.3.
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Zeichen für die EWG-Bauartzulassung und die Befreiung von der EWG-Prüfung (vgl. Nr. 3.3)
Beispiel: |
EWG-Bauartzulassung, erteilt von der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1979 gemäß der ersten Einzelrichtlinie. Kennummer der EWG-Bauartzulassung. |
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5.4.
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Zeichen für die Befreiung von der EWG-Bauartzulassung und für die Befreiung von der EWG-Prüfung (vgl. Nr. 3.4)
Beispiel: |
In Deutschland im Jahre 1979 hergestellter und gemäß der ersten Einzelrichtlinie nicht EWG-bauartzulassungspflichtiger Druckbehälter. Bezugsnummer der nicht EWG-bauartzulassungspflichtigen Druckbehälterart, falls diese Bezugsnummer in der Einzelrichtlinie vorgesehen ist. |
5.5. Die Einzelrichtlinien können die Anbringungsstelle und die Abmaße der Zeichen für die EWG-Bauartzulassung festlegen. Werden keine Angaben in den Einzelrichtlinien gemacht, so müssen die Buchstaben und Zahlen eines jeden Zeichens mindestens 5 mm hoch sein.
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