ANHANG II RL 76/767/EWG
EWG-PRÜFUNG
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1.
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ALLGEMEINES
1.1. Die EWG-Prüfung kann in einem oder in mehreren Schritten durchgeführt werden.
1.2. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Einzelrichtlinien1.2.1. wird die EWG-Prüfung in einem Schritt durchgeführt bei Druckbehältern, die beim Verlassen des Herstellerwerks als vollständiges Ganzes vorliegen, d. h., die für den Transport zum Aufstellungsort nicht zerlegt zu werden brauchen;
1.2.2. wird die EWG-Prüfung in mehreren Schritten durchgeführt bei Druckbehältern, die nicht als vollständiges Ganzes geliefert werden;
1.2.3. muß die EWG-Prüfung insbesondere die Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart sicherstellen oder, bei Druckbehältern, für die keine EWG-Bauartzulassung erforderlich ist, die Einhaltung der Anforderungen der betreffenden Einzelrichtlinie gewährleisten.
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2.
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ART DER EWG-PRÜFUNG
2.1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Einzelrichtlinien umfaßt die EWG-Prüfung- —
eine Prüfung der Qualität der Werkstoffe,
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eine Prüfung der Berechnung der Auslegung des Druckbehälters, der Herstellungsverfahren, der Bauausführung und der verwendeten Werkstoffe,
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eine innere Prüfung, bei der die Innenteile und die Schweißnähte geprüft werden,
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eine Druckprüfung,
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gegebenenfalls eine Prüfung der Sicherheits- und Meßeinrichtungen,
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eine äußere Prüfung der verschiedenen Teile des Druckbehälters,
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eine Prüfung der Betriebsweise, soweit sie in den Einzelrichtlinien vorgeschrieben ist.
eine Prüfung der Qualität der Werkstoffe,
eine Prüfung der Berechnung der Auslegung des Druckbehälters, der Herstellungsverfahren, der Bauausführung und der verwendeten Werkstoffe,
eine innere Prüfung, bei der die Innenteile und die Schweißnähte geprüft werden,
eine Druckprüfung,
gegebenenfalls eine Prüfung der Sicherheits- und Meßeinrichtungen,
eine äußere Prüfung der verschiedenen Teile des Druckbehälters,
eine Prüfung der Betriebsweise, soweit sie in den Einzelrichtlinien vorgeschrieben ist.
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3.
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ZEICHEN DER EWG-PRÜFUNG
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3.1.
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Beschreibung der Zeichen der EWG-Prüfung
3.1.1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Einzelrichtlinien sind für die EWG-Prüfung folgende Zeichen nach Nummer 3.3 zu verwenden:3.1.1.1. Das Zeichen für die vollständige EWG-Prüfung, das aus zwei Zeichen besteht:3.1.1.1.1. dem ersten Zeichen in Form eines kleinen „e” , das- —
in der oberen Hälfte das Kennzeichen des Landes trägt, in dem die Prüfung vorgenommen wurde (B für Belgien, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Spanien, F für Frankreich, EL für Griechenland, I für Italien, IRL für Irland, L für Luxemburg, N L für Niederlande, P für Portugal, UK für Vereinigtes Königreich, A für Österreich, S für Schweden, FI für Finnland, Bulgarien, RO für Rumänien) sowie erforderlichenfalls eine oder zwei Ziffern, die auf eine regionale Unterteilung hinweisen;
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in der unteren Hälfte das vom Prüfer angebrachte Kennzeichen der Prüfstelle, gegebenenfalls ergänzt durch das Kennzeichen des Prüfers;
3.1.1.1.2. dem zweiten Zeichen, das aus dem Prüfdatum in einer sechseckigen Umrandung besteht, welches mit der in den Einzelrichtlinien geforderten Präzision ausgeführt wird.
3.1.1.2. Das Zeichen für die teilweise durchgeführte EWG-Prüfung, das lediglich aus dem ersten Zeichen besteht(1).
3.1.1.1.1. dem ersten Zeichen in Form eines kleinen „e” , das- —
in der oberen Hälfte das Kennzeichen des Landes trägt, in dem die Prüfung vorgenommen wurde (B für Belgien, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Spanien, F für Frankreich, EL für Griechenland, I für Italien, IRL für Irland, L für Luxemburg, N L für Niederlande, P für Portugal, UK für Vereinigtes Königreich, A für Österreich, S für Schweden, FI für Finnland, Bulgarien, RO für Rumänien) sowie erforderlichenfalls eine oder zwei Ziffern, die auf eine regionale Unterteilung hinweisen;
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in der unteren Hälfte das vom Prüfer angebrachte Kennzeichen der Prüfstelle, gegebenenfalls ergänzt durch das Kennzeichen des Prüfers;
in der oberen Hälfte das Kennzeichen des Landes trägt, in dem die Prüfung vorgenommen wurde (B für Belgien, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Spanien, F für Frankreich, EL für Griechenland, I für Italien, IRL für Irland, L für Luxemburg, N L für Niederlande, P für Portugal, UK für Vereinigtes Königreich, A für Österreich, S für Schweden, FI für Finnland, Bulgarien, RO für Rumänien) sowie erforderlichenfalls eine oder zwei Ziffern, die auf eine regionale Unterteilung hinweisen;
in der unteren Hälfte das vom Prüfer angebrachte Kennzeichen der Prüfstelle, gegebenenfalls ergänzt durch das Kennzeichen des Prüfers;
3.1.1.1.2. dem zweiten Zeichen, das aus dem Prüfdatum in einer sechseckigen Umrandung besteht, welches mit der in den Einzelrichtlinien geforderten Präzision ausgeführt wird.
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3.2.
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Form und Abmessungen der Zeichen
3.2.1. Ein Beispiel für die Form der Zeichen nach den Nummern 3.1.1.1.1 und 3.1.1.1.2 ist in den Abbildungen 1 bzw. 2 aufgeführt. Die Einzelrichtlinien können die Anbringungsstelle und die Abmessungen der Zeichen für die EWG-Prüfung festlegen. Werden keine Angaben in den Einzelrichtlinien gemacht, so müssen die Buchstaben und Ziffern eines jeden Zeichens mindestens 5 mm hoch sein.
3.2.2. Die Prüfstellen der Mitgliedstaaten übermitteln sich gegenseitig die Zeichnungen der Zeichen für die EWG-Prüfung.
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3.3.
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Anbringung der Zeichen
3.3.1. Das Zeichen für die vollständige EWG-Prüfung wird an der hierfür vorgesehenen Stelle des vollständig geprüften und als mit den EWG-Vorschriften übereinstimmend anerkannten Druckbehälters angebracht.
3.3.2. Erfolgt die Prüfung in mehreren Schritten, so wird das Zeichen für die teilweise durchgeführte EWG-Prüfung am Herstellungsort auf dem Druckbehälter oder Druckbehälterteil angebracht, dessen Übereinstimmung mit den EWG-Vorschriften in dieser Prüfungsphase festgestellt worden ist, und zwar an der Stelle für die Stempelscheibe oder an einer beliebigen anderen, in den Einzelrichtlinien vorgeschriebenen Stelle.
Fußnote(n):
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Erläuterung der Begriffe „Zeichen für die vollständige EWG-Prüfung” und „Zeichen für die teilweise durchgeführte EWG-Prüfung”
Kann ein Druckbehälter nicht am Herstellungsort montiert werden oder können sich seine Eigenschaften durch den Transport ändern, so wird die EWG-Prüfung wie folgt durchgeführt:
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Prüfung des Druckbehälters am Herstellungsort durch eine Prüfstelle des Ursprungslandes, die auf dem Druckbehälter, sofern er den EWG-Vorschriften entspricht, das unter Nummer 3.1.1.1.1 beschriebene Zeichen „e” , das sogenannte Zeichen für die teilweise durchgeführte EWG-Prüfung, anbringt;
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vollständige Prüfung des Druckbehälters am Aufstellungsort durch eine Prüfstelle des Bestimmungslandes, die auf dem Druckbehälter, sofern er den EWG-Vorschriften entspricht, das unter Nummer 3.1.1.1.2 beschriebene Zeichen anbringt, das zusammen mit dem Zeichen für die teilweise durchgeführte EWG-Prüfung das Zeichen für die vollständige EWG-Prüfung darstellt.
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