Artikel 8 RL 76/768/EWG
(1) Nach dem in Artikel 10 vorgesehenen Verfahren werden festgelegt:
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die Analysemethoden, die zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel erforderlich sind,
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Kriterien für die mikrobiologische und chemische Reinheit kosmetischer Erzeugnisse sowie die Methoden zur Überprüfung dieser Kriterien.
(2) Nach dem gleichen Verfahren werden gegebenenfalls die gemeinsame Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel und nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse” die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt beschlossen.
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