Artikel 8a RL 76/768/EWG
(1) Abweichend von Artikel 4 und unbeschadet von Artikel 8 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung anderer, in den Listen der zugelassenen Stoffe nicht aufgeführter Stoffe in bestimmten, in der einzelstaatlichen Zulassung genau bezeichneten kosmetischen Mitteln zulassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Zulassung ist längstens auf drei Jahre zu befristen.
- b)
- Der Mitgliedstaat muß die kosmetischen Mittel, die mit Hilfe des Stoffes oder der Gemisch, deren Verwendung von ihm zugelassen wurde, hergestellt worden sind, amtlich kontrollieren.
- c)
- Die so hergestellten kosmetischen Mittel müssen eine besondere Kennzeichnung haben, die in der Zulassung festgelegt wird.
(2) Der Mitgliedsstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten den Wortlaut aller Zulassungsbeschlüsse nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden dieser Beschlüsse mit.
(3) Der Mitgliedstaat kann vor Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 1 bei der Kommission beantragen, daß der Stoff, für den eine einzelstaatliche Zulassung nach Absatz 1 erteilt wurde, in eine Liste zugelassener Stoffe aufgenommen wird. Er liefert gleichzeitig die Unterlagen, die diese Aufnahme seines Erachtens rechtfertigen, und gibt die Verwendungszwecke des Stoffes an. Binnen 18 Monaten nach Antragstellung wird aufgrund der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse — nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse” auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats — nach dem Verfahren des Artikels 10 entschieden, ob der betreffende Stoff in eine Liste zugelassener Stoffe aufgenommen werden kann oder ob die einzelstaatliche Zulassung widerrufen werden muß. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) bleibt die einzelstaatliche Zulassung in Kraft, bis eine Entscheidung über den Aufnahmeantrag ergangen ist.
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