Artikel 1 RL 76/769/EWG
(1) Unbeschadet anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften betrifft diese Richtlinie Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
- a)
- die Beförderung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr,
- b)
- Stoffe und Zubereitungen für die Ausfuhr nach Drittländern,
- c)
- Stoffe und Zubereitungen bei Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung, soweit sie nicht be- oder verarbeitet werden.
(3) Im Sinne dieser Richtlinie sind:
- a)
- Stoffe: chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder in der Produktion anfallen:
- b)
- Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen:
- c)
- Babyartikel: jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.
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