Präambel RL 76/769/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Alle Vorschriften über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen dem Schutz der Bevölkerung dienen, und zwar insbesondere dem Schutz der Personen, die mit solchen Stoffen und Zubereitungen umgehen.
Sie müssen dazu beitragen, daß die Umwelt vor allen Stoffen und Zubereitungen geschützt wird, die oekotoxische Eigenschaften besitzen oder die Umwelt verschmutzen können.
Sie müssen ferner die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität der Menschen zum Ziel haben.
In den Mitgliedstaaten bestehen gesetzliche Regelungen für die gefährlichen Stoffe und Zubereitungen. Diese Regelungen weisen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung Unterschiede auf. Diese Unterschiede stellen ein Handelshemmnis dar und wirken sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus.
Dieses Hemmnis muß folglich beseitigt werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die hierfür in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsvorschriften anzugleichen.
Für gewisse gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind bereits Bestimmungen in Gemeinschaftsrichtlinien vorgesehen. Es ist nun aber erforderlich, für weitere Erzeugnisse eine Regelung zu treffen, insbesondere für solche, für die internationale Organisationen eine Beschränkung beschlossen haben. Dazu gehören die polychlorierten Biphenyle (PCB), für die der Rat der OECD bereits am 13. Februar 1973 einen Beschluß für eine Beschränkung der Herstellung und Verwendung gefaßt hat. Eine derartige Maßnahme ist erforderlich, um die Aufnahme von PCB in den menschlichen Körper und die daraus entstehenden Gesundheitsschäden zu verhüten.
Eingehende Untersuchungen haben ergeben, daß die Verwendung von polychlorierten Terphenylen (PCT) mit ähnlichen Risiken verbunden ist wie die Verwendung von PCB; das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCT sind daher ebenfalls zu beschränken.
Dieser Problemkreis muß ferner regelmäßig überprüft werden, um schrittweise die völlige Einstellung der Verwendung von PCB und PCT zu erreichen.
Die Verwendung von Vinylchlorid (1-Chlor-äthen) als Treibgas für Aerosole bringt Gefahren für die menschliche Gesundheit mit sich; diese Art der Verwendung ist daher zu untersagen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 60 vom 13.3.1975, S. 49.
- (2)
ABl. Nr. C 16 vom 23.1.1975, S. 25.
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