ANHANG I RL 76/769/EWG

Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder der Zubereitungen Beschränkungsbedingungen
1.

Polychlorierte Biphenyle (PCB) mit Ausnahme von mono- und dichlorierten Biphenylen

Polychlorierte Terphenyle (PCT)

Zubereitungen, einschließlich Altöle, die mehr als 0,005 Gewichtshundertteile PCB oder PCT enthalten

Nicht zugelassen. Folgende Kategorien sind jedoch unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen zugelassen:

1.
längstens bis zum 30. Juni 1986: elektrische Vorrichtungen in geschlossenem System: Transformatoren, Widerstände und Drosselspulen;
2.
längstens bis zum 30. Juni 1986: große Kondensatoren (≥ 1 kg Gesamtgewicht);
3.
längstens bis zum 30. Juni 1986: kleine Kondensatoren (vorausgesetzt, daß die PCB höchstens 43 % Chlor und nicht mehr als 3,5 % pentachloriertes Biphenyl oder stärker chlorierte Biphenyle enthalten);
4.
längstens bis zum 30. Juni 1986: Wärmeübertragungsflüssigkeiten in geschlossenen Wärmeübertragungssystemen;
5.
längstens bis zum 30. Juni 1986: Hydraulikflüssigkeiten für untertägige Bergwerksanlagen:

die Verwendung der unter den Nummern 1 bis 5 genannten Geräte, Vorrichtungen und Flüssigkeiten, die zum 30. Juni 1986 benutzt werden, bleibt bis zu ihrer Beseitigung bzw. bis zum Ende ihrer Lebensdauer zulässig.

die Mitgliedstaaten können jedoch aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes vor der Beseitigung bzw. dem Ende der Lebensdauer dieser Geräte, Vorrichtungen und Flüssigkeiten deren Verwendung in ihrem Gebiet untersagen,

diese Geräte, Vorrichtungen und Flüssigkeiten, die nicht zur Beseitigung bestimmt sind, dürfen ab 30. Juni 1986 nicht mehr als Gebrauchtgüter in den Verkehr gebracht werden,

ist die Verwendung von Ersatzstoffen nach Ansicht der Mitgliedstaaten aus technischen Gründen nicht möglich, so können sie die Verwendung von PCB und PCT sowie deren Zubereitungen weiterhin zulassen, sofern diese Stoffe und Zubereitungen ausschließlich dazu bestimmt sind, bei normaler Instandhaltung der betreffenden Geräte den Stand der PCB enthaltenden Flüssigkeiten in bestehenden Vorrichtungen, die sich in gutem Betriebszustand befinden und vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gekauft worden sind, aufzufüllen;

6.
längstens bis zum 30. Juni 1986: Ausgangs- und Zwischenprodukte für die Weiterverarbeitung zu anderen Produkten, die nicht unter das Verbot der Richtlinie 76/769/EWG und der Richtlinien zu ihrer Änderung fallen; nach dem 30. Juni 1986 können die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, daß sie der Kommission zuvor eine mit Gründen versehene Mitteilung gemacht haben, Abweichungen von dem Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung dieser Ausgangs- und Zwischenprodukte gewähren, sofern sie der Ansicht sind, daß dies keine gefährlichen Folgen für Mensch und Umwelt hat.
2. Vinylchlorid (1-Chlor-äthen) Nicht zugelassen als Treibgas für Aerosole, gleichgültig für welchen Verwendungszweck.
3. Flüssige Stoffe oder Zubereitungen, die nach den Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 und den Kriterien in Anhang VI Teile 2, 3 und 4 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(1), in ihren Anpassungen an den technischen Fortschritt durch die Richtlinien der Kommission 93/21/EWG(2) und 96/54/EG(3), als gefährlich gelten. 1. Nicht zugelassen

in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;

in Scherzspielen;

in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Gegenständen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind.

2. Unbeschadet der Bestimmung unter 1 dürfen die genannten Stoffe oder Zubereitungen,

deren Aspiration als gefährlich eingestuft ist und die mit R65 gekennzeichnet sind,

die als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können

und

die verpackt in Mengen von 15 l oder weniger in Verkehr gebracht werden,

keinen Farbstoff — außer aus steuerlichen Gründen — und/oder ein Parfüm enthalten. Unbeschadet der Durchführung anderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung der unter 2 fallenden Stoffe und Zubereitungen, wenn diese zur Verwendung in Lampen vorgesehen sind, gut lesbar und unauslöschlich folgenden Vermerk tragen: „Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren” .
4. Tri-(2.3-Dibrompropyl)-Phosphat CAS Nr. (Chemical Abstract Service Number) 126-72-7 Nicht zugelassen in Textilartikeln, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise in Kleidungsstücken, Wirkwaren und Wäsche.
5. Benzol CAS-Nr. 71-43-2 (Chemical Abstract Service Number) Nicht zugelassen in Spielwaren oder Teilen von Spielwaren, die in den Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration an frei verfügbarem Benzol höher als 5 mg/kg des Gewichts der Spielwaren bzw. Teile von Spielwaren ist.

Nicht zugelassen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Masse-% in im Handel erhältlichen Stoffen und Zubereitungen.

In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht für

a)
Treibstoffe, die unter die Richtlinie 85/210/EWG fallen;
b)
Stoffe und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen Benzol nicht in höheren Konzentrationen freigesetzt werden kann als in bestehenden Rechtsvorschriften festgelegt ist;
c)
Abfälle, die in den Geltungsbereich der Richtlinien 75/442/EWG(4) und 78/319/EWG(5) fallen.
6. Asbestfibern
6.1. Krokydolith, CAS Nr. 12001-28-4 Amosit, CAS Nr. 12172-73-5 Anthophyllit Asbest, CAS Nr. 77536-67-5 Aktinolith Asbest, CAS Nr. 77536-66-4 Tremolit Asbest, CAS Nr. 77536-68-6 6.1. Das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern und von Erzeugnissen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, wird verboten.
6.2. Chrysotil, CAS Nr. 12001-29-5 6.2. Das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern und von Erzeugnissen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, wird verboten. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch Diaphragmen für bestehende Elektrolyseanlagen von dieser Regelung ausnehmen, bis deren Nutzungsdauer abgelaufen ist, oder bis geeignete asbestfreie Substitute verfügbar werden, je nachdem, welcher dieser beiden Fälle zuerst eintritt. Die Kommission wird diese Ausnahmeregelung vor dem 1. Januar 2008 überprüfen. Die Verwendung von Erzeugnissen, die Asbestfasern gemäß Nummer 6.1 und 6.2 enthalten, und die schon vor dem Datum der Umsetzung der Richtlinie 1999/77/EG durch den betreffenden Mitgliedstaat installiert bzw. in Betrieb waren, ist weiterhin erlaubt, bis diese Erzeugnisse beseitigt sind, ober bis ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist. Jedoch, aus Gründen des Gesundheitsschutzes können die Mitgliedstaaten die Verwendung solcher Erzeugnisse innerhalb ihres Territoriums verbieten, bevor diese Erzeugnisse beseitigt sind oder ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist. Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen können das gemäß den vorstehenden Ausnahmeregelungen erfolgende Inverkehrbringen und die gemäß den vorstehenden Ausnahmeregelungen erfolgende Verwendung dieser Fasern sowie von Erzeugnissen, die diese Fasern enthalten, nur gestattet werden, wenn die Erzeugnisse ein Etikett gemäß Anhang II der Richtlinie 76/769/EWG tragen.
6.3.
Asbestfasern Chrysotil, CAS Nr. 12001-29-5 Arno-sit, CAS Nr. 12172-73-5 Anthophyllit, CAS Nr. 77536-67-5 Aktinolith, CAS Nr. 77536-66-4 Tremo-lit, CAS Nr. 77536-68-6
6.3.1.
Das Inverkehrbringen und die Verwendung der diese Fasern enthaltenden Erzeugnisse sind untersagt für

a)
Spielzeug;
b)
Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, aufgesprüht oder aufgespritzt zu werden; die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Gebiet asbesthaltige Bitumenstoffe zulassen, die dazu bestimmt sind, auf den Unterboden von Fahrzeugen als Rostschutzmittel aufgesprüht oder aufgespritzt zu werden;
c)
Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel öffentlich verkauft werden;
d)
Raucherartikel wie Tabakpfeifen, Zigarettenoder Zigarrenspitzen;
e)
katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in diese eingebaut sind;
f)
Anstrichstoffe.

8. Tris-(aziridinyl)-phosphinoxidCAS Nr. 5455-55-1 Nicht zugelassen in Textilartikeln, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise Kleidungsstücke, Wirkwaren und Wäsche.
9. Polybromierte Biphenyle (PBB) CAS Nr. 59536-65-1
10. Panamarindenpulver (Quillaja saponaria) und seine Saponine enthaltenden Derivate Pulver aus der Wurzel der grünen Nieswurz (Helleborus viridis) und der schwarzen Nieswurz (Helleborus-niger) Pulver aus der Wurzel der weißen Nieswurz (Veratrum album) und der schwarzen Nieswurz bzw. schwarzer Germer (Veratrum nigrum) Benzidin und/oder seine Derivate o-Nitrobenzaldehyd CAS Nr. 552-89-6 Holzstaub

Nicht zugelassen in Scherzartikeln oder Gegenständen, die als solche verwendet werden können, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml nicht überschreitet, in ihrem Gebiet dulden.

11. Ammoniumsulfid und Ammoniumbisulfid CAS Nr. 12135-76-1 CAS Nr. 12124-99-1 Ammoniumpolysulfide CAS Nr. 12259-92-6
12. Flüchtige Ester der Bromessigsäure:Methylbromacetat CAS Nr. 96-32-2 Äthylbromacetat CAS Nr. 105-36-2 Propylbromacetat Butylbromacetat
13. 2-Naphthylamin CAS-Nr. 91-59-8 und seine Salze Nicht zugelassen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Masse-% in im Handel erhältlichen Stoffen und Zubereitungen.
14. Benzidin CAS.-Nr. 92-87-5 und seine Salze In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht für Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe enthalten und in den Geltungsbereich der Richtlinien 75/442/EWG und 78/319/EWG fallen.
15. 4-Nitrobiphenyl CAS-Nr. 92-93-3
16. Biphenyl-4-ylamin CAS-Nr. 92-67-1 und seine Salze

Diese Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

Unbeschadet der Anwendung sonstiger gemeinschaftlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß auf der Verpackung solcher Zubereitungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein:

    Nur für gewerbliche Verbraucher.

17. Bleicarbonate

wasserfreies neutrales Karbonat

PbCO3

CAS-Nr. 598-63-0

Triblei-bis (carbonat) dihydroxid

2 PbCO3, Pb(OH)2

CAS-Nr. 1319-46-6

Nicht zugelassen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind, ausgenommen für die Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihrer Inneneinrichtungen, wenn ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Genehmigung dazu gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 über die Verwendung von Bleiweiß in Farben erteilen will.
18. Bleisulfat PbSO4 (1:1) CAS-Nr. 7446-14-2 PbxSO4 CAS-Nr. 15739-80-7 Nicht zugelassen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind, ausgenommen für die Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihrer Inneneinrichtungen, wenn ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Genehmigung dazu gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 über die Verwendung von Bleiweiß in Farben erteilen will.
Die Mitgliedstaaten verbieten spätestens ab dem 1. Januar 2000 das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent, einschließlich in solchen Fällen, wo diese Batterien und Akkumulatoren in Geräte eingebaut sind. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.
19. Quecksilberverbindungen

Nicht zugelassen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen, die bestimmt sind

a)
zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an

Bootskörpern;

Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;

völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art;

b)
zum Schutz von Holz;
c)
zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen;
d)
zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung.
19a
Quecksilber

CAS Nr. 7439-97-6

1.
Darf nicht in Verkehr gebracht werden:

a)
in Fieberthermometern,
b)
in anderen zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten (z. B. Manometer, Barometer, Sphygmomanometer, andere Thermometer als Fieberthermometer).

2.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Beschränkung gilt nicht für:

a)
Messinstrumente, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre sind, oder
b)
Barometer (ausgenommen Barometer im Sinne von Buchstabe a)) bis zum 3. Oktober 2009.

3.
Bis zum 3. Oktober 2009 prüft die Kommission, ob für quecksilberhaltige Sphygmomanometer und andere quecksilberhaltige Messinstrumente zur Verwendung im medizinischen Bereich oder für andere gewerbliche und industrielle Zwecke zuverlässige, technisch und wirtschaftlich durchführbare und weniger bedenkliche Alternativen verfügbar sind.

Auf der Grundlage dieser Prüfung oder sobald neue Erkenntnisse über zuverlässige und weniger bedenkliche Alternativen für quecksilberhaltige Sphygmomanometer und andere quecksilberhaltige Messinstrumente vorliegen, unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag, um die Beschränkung nach Absatz 1 auf Sphygmomanometer und andere Messinstrumente zur Verwendung im medizinischen Bereich oder für andere gewerbliche und industrielle Zwecke auszudehnen, so dass quecksilberhaltige Messinstrumente nicht mehr zum Einsatz kommen, wann immer dies technisch und wirtschaftlich durchführbar ist.

20.
Arsenverbindungen
1.
Dürfen nicht als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, die bestimmt sind zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an

Bootskörpern,

Käfigen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;

völlig oder teilweise im Wasser liegenden Geräten oder Einrichtungen jeder Art.

2.
Dürfen nicht als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Aufbereitung von Brauchwasser bestimmt sind, unabhängig von seiner Verwendung.
3.
Dürfen nicht als Holzschutzmittel verwendet werden. Damit behandeltes Holz darf nicht in den Verkehr gebracht werden.
4.
Hiervon bestehen jedoch folgende Ausnahmen:

a)
Für Stoffe und Zubereitungen für den Holzschutz: Diese dürfen lediglich in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C, zum Einsatz kommen und unter der Voraussetzung, dass sie nach der Richtlinie 98/8/EG Artikel 5 Absatz 1 zugelassen sind. Holz, das so behandelt ist, darf nicht vermarktet werden, bevor das Schutzmittel vollständig fixiert ist.
b)
Mit CCA-Lösungen gemäß Buchstabe a in Industrieanlagen behandeltes Holz kann für die gewerbliche und industrielle Verwendung in den Verkehr gebracht werden, vorausgesetzt, dass die Unversehrtheit der Holzstruktur zur Sicherheit von Mensch oder Vieh erforderlich ist und ein Hautkontakt der allgemeinen Bevölkerung während der Einsatzdauer unwahrscheinlich ist:

als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben,

in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,

als Bauholz in Binnengewässern und Brackwasser, z. B. für Molen und Brücken,

als Lärmschutz,

als Lawinenschutz,

als Leitplanken und Schranken an Straßen,

als entrindete Rundnadelhölzer für Weidezäune,

in Erdstützwänden,

als Strom- und Telekommunikationsmasten,

als Gleisschwellen für Untergrundbahnen.

c)
Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss sämtliches behandeltes Holz, das in den Verkehr gebracht wird, einzeln die Aufschrift tragen: „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen.” Darüber hinaus muss sämtliches in Paketen in den Verkehr gebrachtes Holz die Aufschrift tragen: „Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln.”
d)
Die Verwendung von gemäß Buchstabe a behandeltem Holz ist jedoch verboten:

in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,

in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,

in Meeresgewässern,

für landwirtschaftliche Zwecke außer Weidezäunen und Bauholz, nach Buchstabe b,

in Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen und/oder tierischen Verzehr bestimmt sind.

5.
Mit Arsenverbindungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder nach den Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wurde, kann bis zum Ende seiner Lebensdauer eingebaut bleiben und weiterverwendet werden.
6.
Mit CCA-Lösungen, Typ C, behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder nach den Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wurde:

kann nach den unter Ziffer 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen genutzt oder wiederverwendet werden;

kann nach den unter Ziffer 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen auf dem Gebrauchtmarkt angeboten werden.

7.
Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass mit anderen Typen von CCA-Lösungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt wurde,

nach den unter Ziffer 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen genutzt oder wiederverwendet wird;

nach den unter Ziffer 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen auf dem Gebrauchtmarkt angeboten wird.

21.
Zinnorganische Verbindungen
1. dürfen nicht als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie als Biozide in Farben wirken, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind. 2. dürfen nicht als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, die als Biozide dazu dienen, an folgenden Gegenständen den Bewuchs durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere zu verhindern:
a)
an allen Fahrzeugen unabhängig von ihrer Länge, die auf Seewasserstraßen, Wasserstraßen im Küsten- und Ästuarbereich, Binnenwasserstraßen sowie Seen eingesetzt werden;
b)
an Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;
c)
an völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art.
3. sind nicht zugelassen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser bestimmt sind.
22. Di-μ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran (C8H19BO3Sn, CAS-Nr. 75113-37-0) (DBB) Nicht zugelassen in Konzentrationen von ≥ 0,1 % in im Handel erhältlichen Stoffen und Komponenten von Zubereitungen. In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht, wenn dieser Stoff (DBB) oder die ihn enthaltenden Zubereitungen ausschließlich zu Endprodukten verarbeitet werden, in denen er nicht mehr in einer Konzentration von ≥ 0,1 %-vorhanden ist.
23.
Pentachlorophenol (CAS Nr. 87-86-5) und seine Salze und Ester
Nicht zugelassen in einer Konzentration von 0,1 % Masse oder mehr in den in den Verkehr gebrachten Stoffen oder Zubereitungen.

Abweichend hiervon können Frankreich, Irland, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich beschließen, diese Bestimmung bis zum 31. Dezember 2008 nicht auf Stoffe und Zubereitungen anzuwenden, die dazu bestimmt sind, in industriellen Verfahren eingesetzt zu werden, bei denen Pentachlorphenol (PCP)-Emissionen und/oder -Ableitungen nicht in höheren als den nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässigen Mengen entstehen können:

a)
zur Behandlung von Holz.

Jedoch darf behandeltes Holz nicht verwendet werden

innerhalb von Gebäuden, ob zu dekorativen oder anderen Zwecken, unabhängig von der Zweckbestimmung dieser Gebäude (Wohnung, Arbeit, Freizeitgestaltung),

für die Anfertigung und Behandlung von

i)
Behältern für lebende Pflanzen,
ii)
Verpackungen, die mit Rohmaterialien, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen,
iii)
anderen Materialien, die die unter i) und ii) angeführten Erzeugnisse kontaminieren können;

b)
für die Imprägnierung von Fasern und schweren Textilien, die auf keinen Fall aber für Bekleidung oder als Dekorationsmaterial für Möbel verwendet werden dürfen;
c)
als besondere Ausnahmeregelung dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet von Fall zu Fall bei Gebäuden, die Teil ihres kulturellen, künstlerischen und historischen Erbes sind und deren Gebälk und Mauerwerk mit „dry rot fungus” (Serpula lacrymans) sowie „cubic rot fungus” befallen sind, sowie in Notfällen die kurative Behandlung vor Ort durch spezialisierte Fachleute gestatten.

Auf jeden Fall

a)
darf das im Rahmen der vorgenannten Ausnahmeregelungen zum Einsatz gelangende Pentachlorphenol, das in Reinform oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet wird, einen Gesamtgehalt an Hexachloridibenzoparadioxin (HCDD) von nicht mehr als 2 ppm (parts per million) aufweisen;
b)
dürfen die betreffenden Stoffe und Zubereitungen

nur in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 20 l in den Verkehr gebracht werden,

nicht an jedermann verkauft werden.

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung derartiger Zubereitungen leserlich und unverwischbar die Aufschrift tragen:
„Nur für gewerbliche Anwender/Fachleute.”
Diese Bestimmung gilt nicht für Abfall, der Gegenstand der Richtlinien 75/442/EWG(4) und 91/689/EWG(17) ist.
24. Cadmium (CAS Nr. 7440-43-9) und Cadmiumverbindungen 1.1. Dürfen nicht für die Einfärbung der aus den nachstehenden Ausgangsstoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse verwendet werden:

Polyvinylchlorid (PVC) [390410] [390421] [390422](6)

Polyurethan (PUR) [390950](6)

Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen ( „master batch” ) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte [390110](6)

Celluloseacetat (CA) [391211] [391212](6)

Celluloseacetobutyrat (CAB) [391211] [391212](6)

Epoxydharze [390730](6)

Das Inverkehrbringen von mit Cadmium gefärbten Fertigerzeugnissen oder von Bestandteilen dieser Erzeugnisse, die aus den vorstehend genannten Ausgangstoffen (SIC! Ausgangsstoffen) und Zubereitungen hergestellt werden, ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung — verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (CD-Metall) 0,01 % Massenanteile des Kunststoffs übersteigt. 1.2. Nummer 1.1 gilt mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 auch für
a)
die aus folgenden Stoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse:

Melaminharzformaldehyd (MF) [390920](6)

Harnstofformaldehyd (UF) [390910](6)

ungesättigte Polyester (UP) [390791](6)

Polyethylenterephtalat (PET) [390760](6)

Polybuthylenterephtalat (PBT)(6)

Polystyrol glasklar/Standard [390311] [390319](6)

Acrylnitrilmethylmetacrylat (AMMA)(6)

vernetztes Polyethylen (VPE)(6)

Polystyrol, schlagfest (SB)(6)

Polypropylen (PP) [390210](6)

b)
Anstrichfarben und Lacke [3208] [3209](6)

Wenn die Anstrichfarben und Lacke jedoch einen hohen Zinkgehalt aufweisen, so müssen ihre Cadmium-Restkonzentrationen möglichst niedrig sein; ihr Massenanteil darf jedoch keinesfalls 0,1 % übersteigen.

1.3. Die Nummern 1.1 und 1.2 gelten jedoch nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen gefärbt werden müssen. 2.1. Nicht zugelassen als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten Fertigerzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren:

Verpackungsmaterial (Tüten, Behälter, Flaschen, Deckel) [39232910] [392041] [392042](6)

Bürobedarf und Schulbedarf [392610](6)

Beschläge für Möbel, Karosserien etc. [392630](6)

Bekleidung und Accessoires (einschließlich Handschuhe) [392620](6)

Boden- und Wandverkleidungen [391810](6)

imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien [590310](6)

Kunstleder [4202](6)

Schallplatten [852410](6)

Rohre und Anschlußteile [391723](6)

Pendeltüren (Typ „saloon” )(6)

Straßenverkehrsmittel (innen, außen, Karosserieboden)(6)

Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten Stahlblechen(6)

Kabelisolierungen(6)

Das Inverkehrbringen der vorstehend genannten Fertigerzeugnisse oder von Bestandteilen dieser Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymeren und -copolymeren mit cadmiumhaltigen Stoffen als Stabilisierungsmittel hergestellt worden sind, ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung — verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (in Cd-Metall) 0,01 % Massenanteile des Polymers übersteigt. Diese Vorschriften treten am 30. Juni 1994 in Kraft. 2.2. Nummer 2.1 gilt jedoch nicht für Fertigerzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen Stabilisierungsmittel auf Cadmiumbasis enthalten. 3. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet Cadmium-Oberflächenbehandlung (Cadmierung) jedweder Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jedwede Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium. 3.1. Nicht zugelassen zur Cadmierung von Metallerzeugnissen oder Bestandteilen der in den nachstehenden Sektoren bzw. zu den nachstehenden Zwecken eingesetzten Erzeugnisse:
a)
Geräte und Maschinen

zur Herstellung von Lebensmitteln [8210] [841720] [841981] [842111] [842122] [8422] [8435] [8437] [8438] [847611](6)

für die Landwirtschaft [841931] [842481] [8432] [8433] [8434] [8436](6)

für das Gefrieren und Tiefgefrieren [8418](6)

für die Druckerei und Presse [8440] [8442] [8443](6)

b)
Geräte und Maschinen zur Herstellung von

Haushaltsgeräten [7321] [842112] [8450] [8509] [8516](6)

Möbeln [8465] [8466] [9401] [9402] [9403] [9404](6)

sanitären Anlagen [7324](6)

Zentralheizungen und Klimaanlagen [7322] [8403] [8404] [8415](6)

Das Inverkehrbringen von cadmierten Fertigerzeugnissen oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den vorstehenden Buchstaben a) und b) genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrbringen von gewerblichen Erzeugnissen in den unter vorstehendem Buchstaben b) genannten Sektoren ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung — verboten. 3.2. Nummer 3.1 gilt ferner mit Wirkung vom 30. Juni 1995 für cadmierte Erzeugnisse oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den nachstehenden Buchstaben a) und b) genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für gewerbliche Erzeugnisse in den unter nachstehendem Buchstaben b) genannten Sektoren:
a)
Geräte und Maschinen zur Herstellung von

Papier und Pappe [841932] [8439] [8441](6)

Textilien und Bekleidung [8444] [8445] [8447] [8448] [8449] [8451] [8452](6)

b)
Geräte und Maschinen zur Herstellung von

in der Materialflußtechnik eingesetzten Einrichtungen [8425] [8426] [8427] [8428] [8429] [8430] [8431](6)

Pkw und landwirtschaftlichen Fahrzeugen [Kapitel 87](6)

Zügen [Kapitel 86](6)

Schiffen [Kapitel 89](6)

3.3. Die Nummern 3.1 und 3.2 gelten jedoch nicht für

Erzeugnisse und Bestandteile von Erzeugnissen, die in der Luft- und Raumfahrt, im Bergbau, in der „off-shore” -Technik sowie im Kernenergiebereich eingesetzt werden, wenn die Anwendungen ein hohes Sicherheitsniveau erfordern, sowie Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in Straßenverkehrsmitteln, landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Eisenbahnen und Schiffen:

elektrische Kontakte in allen Verwendungssektoren aus Gründen der Zuverlässigkeit der Geräte, in denen sie verwendet werden.

4.
Österreich und Schweden, in denen bereits Beschränkungen gelten, die über die in den Abschnitten 1, 2 und 3 vorgeschriebenen hinausgehen, dürfen diese bis zum 31. Dezember 2002 beibehalten. Die Kommission wird die Bestimmungen über Cadmium im Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG vor diesem Datum unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Cadmiumrisikobewertung und des Standes von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf Alternativen für Cadmium überprüfen.
25. Monomethyltetrachlordiphenylmethan Handelsname Ugilec 141 Cas-Nr. 76253-60-6

Ab dem 18. Juni 1994 ist das Inverkehrbringen und die Verwendung dieses Stoffes, ihn enthaltender Zubereitungen und Erzeugnisse verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für:

1.
Anlagen und Maschinenteile, die sich am 18. Juni 1994 bereits im Betrieb befanden, bis diese Anlagen und Maschinenteile entsorgt sind. Nach dem 18. Juni 1994 können die Mitgliedstaaten jedoch aus Gründen des Gesundheits- und des Umweltschutzes in ihrem Gebiet die Verwendung dieser Anlagen und Maschinenteile vor deren Entsorgung untersagen;
2.
die Wartung von Anlagen und Maschinenteilen, die sich am 18. Juni 1994 bereits im Betrieb befanden.

Ab dem 18. Juni 1994 ist es verboten, diesen Stoff, ihn enthaltende Zubereitungen, Anlagen oder Maschinenteile als Gebrauchtartikel in den Verkehr zu bringen.

26. Monomethyldichlordiphenylmethan Handelsname Ugilec 121 oder-Ugilec 21 CAS-Nr. unbekannt Das Inverkehrbringen und die Verwendung dieses Stoffes, ihn enthaltender Zubereitungen und Erzeugnisse ist verboten.
27. Monomethyldibromdiphenylmethan Handelsname DBBT CAS-Nr. 99688-47-8 Das Inverkehrbringen und die Verwendung dieses Stoffes, ihn enthaltender Zubereitungen und Erzeugnisse ist verboten.
28. Nickel CAS-Nr. 7440-02-0 EINECS-Nr. 2311114 und seine Verbindungen

Nicht zugelassen:

1.
in allen Stäben in jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, sofern nicht die Rate der Nickelabgabe aus solchen Erststeckern weniger als 0,2 μg/cm2/Woche (Freisetzungsgrenzwert) beträgt;
2.
in Produkten, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, wie zum Beispiel:

Ohrringen,

Halsketten, Armbändern und Ketten, Fußringen und Fingerringen,

Armbanduhrgehäusen, Uhrarmbändern und Spannern,

Nietknöpfen, Spangen, Nieten, Reißverschlüssen und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden,

sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Produkte, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 μg/cm2/Woche übersteigt;

3.
in Produkten wie unter Nummer 2 aufgeführt, die eine Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, daß die Nickelfreisetzung von den Teilen solcher Produkte, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 μg/cm2/Woche für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren normaler Verwendung des Produkts nicht übersteigen.

Ferner dürfen Produkte, für die die Nummern 1, 2 und 3 gelten, nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den Bestimmungen dieser Nummern entsprechen.

29. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als „krebserzeugend Kategorie 1 oder krebserzeugend Kategorie 2” eingestuft und mindestens als „giftig (T)” und mit dem Gefahrensatz R 45: „Kann Krebs erzeugen” oder mit dem Gefahrensatz R 49 „Kann Krebs erzeugen beim Einatmen” gekennzeichnet werden und wie folgt aufgeführt sind:
„Krebserzeugend Kategorie 1” :
Siehe erste Liste der Anlage.
„Krebserzeugend Kategorie 2” :
Siehe zweite Liste der Anlage.

Unbeschadet der Vorschriften der anderen Punkte des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG:

dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden:

in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates(7)festgelegte Konzentrationen oder

In Nummer 6 der Tabelle VI von Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG des Rates(8) festgelegte Konzentrationen, wenn Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keinen Konzentrationsgrenzwert enthält.

Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: „Nur für den berufsmäßigen Verwender” .

In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht für:

a)
Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 65/65/EWG des Rates(9);
b)
kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates(10);
c)

Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 85/210/EWG des Rates(11) sind,

Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,

Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;

d)
Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 88/379/EWG des Rates(12).
30. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als „erbgutverändernd Kategorie 1” oder „erbgutverändernd Kategorie 2” eingestuft und mit dem Gefahrensatz R 46: „Kann vererbbare Schäden verursachen” , gekennzeichnet werden und wie folgt aufgeführt sind:
„Erbgutverändernd Kategorie 1” :
Siehe dritte Liste in der Anlage.
„Erbgutverändernd Kategorie 2” :
Siehe vierte Liste in der Anlage.

Unbeschadet der Vorschriften der anderen Punkte von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG:

dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden:

in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentrationen oder

in Nummer 6 der Tabelle VI von Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG festgelegte Konzentrationen, wenn Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keinen Konzentrationsgrenzwert enthält.

Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: „Nur für den berufsmäßigen Verwender” .

In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht für:

a)
Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 65/65/EWG;
b)
kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG;
c)

Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 85/210/EWG des Rates(11) sind,

Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,

Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;

d)
Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 88/379/EWG.
31. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als „fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1” oder „fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2” eingestuft und mit dem Gefahrensatz R 60: „Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen” und/oder R 61: „Kann das Kind im Mutterleib schädigen” gekennzeichnet werden und wie folgt aufgeführt sind:
„Fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1” :
Siehe fünfte Liste in der Anlage.
„Fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2” :
Siehe sechste Liste in der Anlage.

Unbeschadet der Vorschriften der anderen Punkte von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG:

dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden:

in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentrationen oder

in Nummer 6 der Tabelle VI von Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG festgelegte Konzentrationen, wenn Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keinen Konzentrationsgrenzwert enthält.

Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: „Nur für den berufsmäßigen Verwender” .

In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht für:

a)
Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 65/65/EWG;
b)
kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG;
c)

Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 85/210/EWG des Rates(11) sind,

Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,

Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;

d)
Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 88/379/EWG.
32.
Stoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere der folgenden Stoffe enthalten:

a)
Kreosot

Einecs-Nr. 232-287-5

CAS-Nr. 8001-58-9

b)
Kreosotöl

Einecs-Nr. 263-047-8

CAS-Nr. 61789-28-4

c)
Destillate (Kohlenteer), Naphtalinöl

Einecs-Nr. 283-484-8

CAS-Nr. 84650-04-4

d)
Kreosotöl, Acenaphtenfraktion

Einecs-Nr. 292-605-3

CAS-Nr. 90640-84-9

e)
höher siedende Destillate (Kohlenteer)

Einecs-Nr. 266-026-1

CAS-Nr. 65996-91-0

f)
Anthracenöl

Einecs-Nr. 292-602-7

CAS-Nr. 90640-80-5

g)
Teersäuren, Kohle, Rohöl

Einecs-Nr. 266-019-3

CAS-Nr. 65996-85-2

h)
Kreosot, Holz

Einecs-Nr. 232-419-1

CAS-Nr. 8021-39-4

i)
Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände

Einecs-Nr. 310-191-5

CAS-Nr. 122384-78-5

1.
Dürfen nicht zur Holzbehandlung verwendet werden. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in den Verkehr gebracht werden.
2.
Ausnahmen:

i)
Diese Stoffe und Zubereitungen dürfen zur Holzbehandlung in industriellen Verfahren oder zu gewerblichen Zwecken, für die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei der Wiederbehandlung vor Ort gelten, nur dann verwendet werden, wenn sie

a)
Benzo[a]pyren mit einer Massenkonzentration von weniger als 0,005 % und
b)
wasserlösliche Phenole mit einer Massenkonzentration von weniger als 3 % enthalten

Solche Stoffe und Zubereitungen zur Verwendung bei der Holzbehandlung in industriellen Verfahren oder zu gewerblichen Zwecken dürfen

nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von 20 Litern oder mehr in den Verkehr gebracht werden,

nicht an Verbraucher abgegeben werden.

Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss die Verpackung derartiger Stoffe und Zubereitungen leserlich und unverwischbar die Aufschrift tragen: „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken” .

ii)
Für nach Ziffer i) in industriellen Verfahren oder zu gewerblichen Zwecken behandeltes Holz, das zum ersten Mal in den Verkehr gebracht wird oder vor Ort wieder behandelt wird, gilt: Die Verwendung ist ausschließlich für gewerbliche und industrielle Zwecke erlaubt (z .B. Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, für landwirtschaftliche Zwecke — etwa Baumstützen —, Häfen, Wasserwege).
iii)
Für Holz, das vor Geltung dieser Richtlinie mit unter Ziffer 32 Buchstaben a) bis i) aufgeführten Stoffen behandelt wurde, gilt: Das Verbot von Nummer 1 über das Inverkehrbringen trifft nicht auf Holz zu, das zur Wiederverwendung auf dem Gebrauchtwarenmarkt angeboten wird.

3.
Die Verwendung von behandeltem Holz nach Punkt 2 Ziffern ii) und iii) ist jedoch verboten:

innerhalb von Gebäuden, unabhängig von deren Zweckbestimmung;

bei Spielzeugen;

auf Spielplätzen;

in Parks, Gärten und anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen und bei denen die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht;

für die Anfertigung von Gartenmobiliar wie etwa Picknicktischen;

für die Anfertigung, Verwendung und Wiederaufarbeitung von:

Behältern für lebende Pflanzen,

Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernähung in Berührung kommen können und

anderem Material, das die oben genannten Erzeugnisse kontaminieren kann.

33.
Chloroform CAS-Nr. 67-66-3
34.
Tetrachlormethan (Kohlenstofftetrachlorid), CAS-Nr. 56-23-5
35.
1,1,2-Trichlorethan, CAS-Nr. 79-00-5
36.
1,1,2,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr. 79-34-5
37.
1,1,1,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr. 630-20-6
38.
Pentachlorethan, CAS-Nr. 76-01-7
39.
1,1-Dichlorethylen, CAS-Nr. 75-35-4
40.
1,1,1-Trichlorethan, CAS-Nr. 71-55-6

Darf in Stoffen und Zubereitungen, die zum Verkauf an die Öffentlichkeit und/oder zur Anwendung in Formen in den Verkehr gebracht werden, bei denen eine Freisetzung nicht ausgeschlossen ist (beispielsweise Oberflächenreinigung und Reinigung von Textilien), nicht in Konzentrationen von ≥0,1 Gewichtsprozent enthalten sein.

Unbeschadet anderer Vorschriften der Gemeinschaft für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß auf der Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die sie in Konzentrationen von ≥0,1 % enthalten, folgende Angabe gut leserlich und unzerstörbar wiedergegeben sein: „Nur zur Verwendung in Industrieanlagen” .

Abweichend hiervon gilt diese Anforderung nicht für:

a)
Arznei- oder Tierarzneimittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 65/65/EWG des Rates(13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG(14);
b)
kosmetische Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 76/768/EWG des Rates(15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/35/EWG(16).
41.
Hexachlorethan

    CAS-Nr. 67-72-1

    EINECS-Nr. 2006664

Darf nicht bei der Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen verwendet werden.
42.
Alkane, C10-C13, Chlor (kurzkettige Chlorparaffine)
1. Dürfen nicht zur Verwendung als Stoffe oder Bestandteile von anderen Stoffen oder Zubereitungen in Konzentrationen von über 1 %

in der Metallver- und Metallbearbeitung und

zum Fetten von Leder

in Verkehr gebracht werden. 2. Alle verbleibenden Verwendungen kurzkettiger Chlorparaffine werden vor dem 1. Januar 2003 von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem OSPAR-Ausschuss unter Berücksichtigung aller einschlägigen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Gesundheits- und Umweltrisiken kurzkettiger Chlorparaffine erneut geprüft. Das Europäische Parlament wird über die Ergebnisse dieser Prüfung unterrichtet.
43.
Azofarbstoffe
1. Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der im Anhang aufgeführten aromatischen Amine in — gemäß den in diesem Anhang aufgeführten Prüfverfahren — nachweisbaren Konzentrationen, d. h. > 30 ppm im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können, dürfen nicht verwendet werden in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, wie:

Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,

Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel,

Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederkleidung,

für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe.

2. Außerdem dürfen die unter Nummer 1 erwähnten Textil- und Ledererzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den unter dieser Nummer festgelegten Anforderungen entsprechen. Abweichend davon gilt diese Bestimmung bis 1. Januar 2005 nicht für Textilerzeugnisse aus Altfasern, wenn die Amine aus Rückständen freigesetzt werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen, und wenn die aufgeführten Amine in einer Konzentration von weniger als 70 ppm freigesetzt werden. 3. Die „Liste der Azofarbstoffe” wird hiermit dem Anhang hinzugefügt. In dieser Liste aufgeführte Azofarbstoffe dürfen in Konzentrationen von über 0,1 Masseprozent nicht in den Verkehr gebracht oder zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen als Stoff oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet werden. 4. Spätestens am 11. September 2005 überprüft die Kommission die Bestimmungen über Azofarbstoffe im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.
44.
Diphenylether-Pentabromderivat C12H5Br5O
1.
Darf nicht in den Verkehr gebracht, als Stoff verwendet oder in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gewichtsprozent als Bestandteil von Stoffen oder Zubereitungen eingesetzt werden.
2.
Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile diesen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten.
3.
Abweichend hiervon gelten die Nummern 1 und 2 bis 31. März 2006 nicht für Notevakuierungssysteme von Flugzeugen.
45.
Diphenylether-Octabromderivat C12H2Br8O
1.
Darf nicht in den Verkehr gebracht, als Stoff verwendet oder in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gewichtsprozent als Bestandteil von Stoffen oder Zubereitungen eingesetzt werden.
2.
Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile diesen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten.

46.

1.
Nonylphenol C6H4(OH)C9H19
2.
Nonylphenolethoxylat (C2H4O)nC15H24O

Darf für die folgenden Zwecke nicht in Konzentrationen von 0,1 Massen-% oder mehr in Verkehr gebracht oder als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen verwendet werden:

1.
industrielle und gewerbliche Reinigung, ausgenommen:

überwachte geschlossene Systeme für die chemische Reinigung, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird,

Spezialreinigungssysteme, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;

2.
Haushaltsreinigung;
3.
Textil- und Lederverarbeitung, ausgenommen:

Behandlungen, bei denen kein NPE in das Abwasser gelangt,

Anlagen für spezielle Behandlungen, bei denen die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird (Entfetten von Schafshäuten);

4.
Emulgator in Melkfett;
5.
Metallverarbeitung, ausgenommen:

Anwendungen in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;

6.
Herstellung von Zellstoff und Papier;
7.
kosmetische Mittel;
8.
sonstige Körperpflegemittel, ausgenommen:

Spermizide;

9.
Formulierungshilfsstoffe in Pestiziden und Bioziden.
47.
Zement
1.
Zement und zementhaltige Zubereitungen dürfen nicht verwendet oder in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an löslichem Chrom VI nach Hydratisierung mehr als 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt.
2.
Werden Reduktionsmittel verwendet, so ist unbeschadet der Gültigkeit anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen auf der Verpackung von Zement oder zementhaltigen Zubereitungen deutlich lesbar und dauerhaft anzugeben, wann das Erzeugnis abgepackt wurde sowie unter welchen Bedingungen und wie lange es gelagert werden kann, ohne dass die Wirkung des Reduktionsmittels nachlässt und der Gehalt an löslichem Chrom VI den in Nummer 1 genannten Grenzwert überschreitet.
3.
Davon abweichend finden die Nummern 1 und 2 keine Anwendung auf das Inverkehrbringen im Hinblick auf überwachte geschlossene und vollautomatische Prozesse und auf die Verwendung in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakten besteht.
48.
Toluol

CAS-Nr. 108-88-3

Darf nicht als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen in einer Massenkonzentration von 0,1 % oder mehr in frei verkäuflichen Klebstoffen und Sprühfarben in den Verkehr gebracht oder verwendet werden.
49.
Trichlorbenzol

CAS-Nr. 120-82-1

Darf nicht als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen in einer Massenkonzentration von 0,1 % oder mehr in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, ausgenommen

als Synthese-Zwischenprodukt,

als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen, oder

zur Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB).

50.
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
1.
Benzo(a)pyren (BaP)

CAS Nr. 50-32-8

2.
Benzo(e)pyren (BeP)

CAS Nr. 192-97-2

3.
Benzo(a)anthracen (BaA)

CAS Nr. 56-55-3

4.
Chrysen (CHR)

CAS Nr. 218-01-9

5.
Benzo(b)fluoranthen (BbFA)

CAS Nr. 205-99-2

6.
Benzo(j)fluoranthen (BjFA)

CAS Nr. 205-82-3

7.
Benzo(k)fluoranthen (BkFA)

CAS Nr. 207-08-9

8.
Dibenzo(a, h)anthracen (DBAhA)

CAS Nr. 53-70-3

1.
Weichmacheröle dürfen nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn

sie mehr als 1 mg BaP pro kg enthalten oder

der Gehalt aller aufgeführten PAK zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt.

Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der polyzyklische Aromaten-PCA-Extrakt weniger als 3 Masseprozent beträgt — gemessen gemäß der Norm IP346: 1998 des Institute of Petroleum (Bestimmung der PCA in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen — Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode) —, sofern die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem PCA-Extrakt vom Hersteller oder Importeur alle sechs Monate oder nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren überprüft werden, wobei jeweils der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.

2.
Außerdem dürfen nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Abschnitt 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.

Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % Bay-Protonen — gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi — Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) — nicht überschreitet.

3.
Runderneuerte Reifen sind von Abschnitt 2 ausgenommen, wenn ihre Lauffläche keine Weichmacheröle enthält, die die in Abschnitt 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.
51.
Folgende Phthalate (oder andere CAS- und Einecs-Nummern, die diesen Stoff betreffen)

    Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

    CAS-Nr. 117-81-7

    Einecs-Nr. 204-211-0

    Dibutylphthalat (DBP)

    CAS-Nr. 84-74-2

    Einecs-Nr. 201-557-4

    Benzylbutylphthalat (BBP)

    CAS-Nr. 85-68-7

    Einecs-Nr. 201-622-7

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden.

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

51a.
Folgende Phthalate (oder andere CAS- und Einecs-Nummern, die diesen Stoff betreffen)

    Di- „isononyl” phthalat (DINP)

    CAS Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0

    Einecs-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9

    Di- „isodecyl” phthalat (DIDP)

    CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1

    Einecs-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4

    Di-n-octylphthalat (DNOP)

    CAS-Nr. 117-84-0

    Einecs-Nr. 204-214-7

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die von Kindern in den Mund genommen werden können.

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

52.

Perfluoroctansulfonate

(PFOS)

C8F17SO2X

(X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)

1.
Darf nicht als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen in einer Konzentration von 0,005 Massen- % oder mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
2.
Darf nicht in Halbfertigerzeugnissen oder Erzeugnissen oder Bestandteilen davon in Verkehr gebracht werden, wenn die PFOS-Massenkonzentration 0,1 % oder mehr beträgt, berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten, oder bei Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen mit einem PFOS-Anteil von 1 μg/m2 oder mehr des beschichteten Materials.
3.
Abweichend hiervon gelten die Nummern 1 und 2 nicht für folgende Produkte und die für deren Erzeugung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen:

a)
Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse,
b)
fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten,
c)
Antischleiermittel für nicht-dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, bei denen die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt durch vollständigen Einsatz der einschlägigen besten verfügbaren Technologien, die im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(18) entwickelt worden sind, auf ein Mindestmaß reduziert wird,
d)
Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt.

4.
Abweichend von Nummer 1 dürfen Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden.
5.
Die Nummern 1 und 2 finden unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien(19) Anwendung.
6.
Spätestens am 27. Dezember 2008 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ein von ihnen erstelltes Inventar über

a)
Prozesse, für die die Ausnahmeregelung nach Nummer 3 Buchstabe c gilt, sowie Angaben zu den PFOS-Mengen, die dabei verwendet und freigesetzt werden,
b)
die vorhandenen Bestände von PFOS enthaltenden Feuerlöschschäumen.

7.
Sobald neue Informationen über Einzelheiten für den Einsatz und über weniger bedenkliche alternative Stoffe oder Technologien für den Einsatz vorliegen, überprüft die Kommission sämtliche Ausnahmeregelungen der Nummer 3 Buchstaben a bis d, sodass

a)
die Verwendung von PFOS schrittweise eingestellt wird, sobald der Einsatz weniger bedenklicher Alternativen technisch und wirtschaftlich vertretbar ist,
b)
eine Ausnahmeregelung für wesentliche Verwendungszwecke nur dann verlängert werden kann, wenn keine weniger bedenklichen Alternativen bestehen und wenn darüber Bericht erstattet worden ist, welche Schritte unternommen wurden, um weniger bedenkliche Alternativen zu finden,
c)
PFOS-Emissionen in die Umwelt durch Einsatz der besten verfügbaren Technologien auf ein Mindestmaß reduziert worden sind.

8.
Die Kommission überprüft fortdauernd die laufenden Risikobewertungstätigkeiten und die Verfügbarkeit weniger bedenklicher Alternativen oder Technologien im Zusammenhang mit der Verwendung von Perfluoroctansäure (PFOA) und verwandten Stoffen und schlägt alle erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der festgestellten Risiken einschließlich einer Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung vor, insbesondere wenn weniger bedenkliche alternative Stoffe oder Technologien, die technisch und wirtschaftlich vertretbar sind, zur Verfügung stehen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(2)

ABl. L 110 vom 4.5.1993, S. 20.

(3)

ABl. L 248 vom 30.9.1996, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

(5)

ABl. Nr. L 84 vom 31.3.1978, S. 43.

(6)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987).

(7)

ABl. Nr. 196 vom 16.8.1967, S. 1/67.

(8)

ABl. Nr. L 187 vom 16.7.1988, S. 14.

(9)

ABl. Nr. L 22 vom 9.2.1965, S. 369/65.

(10)

ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(11)

ABl. Nr. L 96 vom 3.4.1985, S. 25.

(12)

ABl. Nr. L 187 vom 16.7.1988, S. 14.

(13)

ABl. Nr 22 vom 9.2.1965, S. 369/65.

(14)

ABl. Nr L 214 vom 24.8.1993, S. 22.

(15)

ABl. Nr L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(16)

ABl. Nr L 151 vom 23.6.1993, S. 32.

(17)

ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

(18)

ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

(19)

ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2006 der Kommission (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 5).

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