Artikel 3 RL 76/895/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der von Artikel 1 erfaßten Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet wegen des Vorhandenseins von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln weder untersagen noch behindern, wenn die Menge dieser Rückstände die in Anhang II festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreitet.

(2) Die Mitgliedstaaten können - wenn sie es für gerechtfertigt halten - das Inverkehrbringen von in Artikel 1 erfaßten Erzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet auch dann zulassen, wenn die Menge der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln die in Anhang II festgesetzten Höchstgehalte überschreitet.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Anwendung der Absätze 1 und 2 in Kenntnis.

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