Artikel 2 RL 76/895/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie

1.
sind „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln” Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und ihrer Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte im Sinne des Anhangs II, die sich in oder auf den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen befinden;
2.
ist „Inverkehrbringen” jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse nach der Ernte.

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