Artikel 1 RL 76/895/EWG

(1) Diese Richtlinie betrifft die zur menschlichen oder, wenn auch nur gelegentlich, zur tierischen Ernährung bestimmten Erzeugnisse, die in den in Anhang I genannten Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführt sind, soweit sich auf oder in ihnen die in Anhang II genannten Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln befinden.

(2) Diese Richtlinie gilt auch für die genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden, soweit diese Erzeugnisse Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten können.

(3) Diese Richtlinie läßt die Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung(1) und die Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder(2) unberührt. Jedoch findet Artikel 5a Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 der vorliegenden Richtlinie auf die betreffenden Erzeugnisse Anwendung, bis Höchstgehalte gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/321/EWG bzw. 96/5/EG festgelegt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/4/EG (ABl. Nr. L 49 vom 28. 2. 1996, S. 12).

(2)

ABl. Nr. L 49 vom 28.2. 1996, S. 17.

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