Präambel RL 76/895/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Pflanzenerzeugung nimmt in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.
Der Erfolg der Pflanzenerzeugung ist ständig durch Schadorganismen tierischer oder pflanzlicher Art sowie durch Viren bedroht.
Ein Schutz der Pflanzen gegen diese Schadorganismen ist unbedingt erforderlich, um eine Ertragsminderung zu verhindern und darüber hinaus die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.
Eines der wichtigsten Mittel, um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor der Einwirkung der Schadorganismen zu schützen, sind chemische Schädlingsbekämpfungsmittel.
Diese Schädlingsbekämpfungsmittel haben aber nicht nur günstige Auswirkungen auf die Pflanzenerzeugung, da es sich in der Regel um giftige Stoffe oder um Zubereitungen mit gefährlicher Wirkung handelt.
Viele dieser Schädlingsbekämpfungsmittel beziehungsweise von deren Metaboliten oder Abbauprodukten können schädliche Auswirkungen für die Verbraucher von Pflanzenerzeugnissen haben.
Solche Schädlingsbekämpfungsmittel sollten deshalb nicht so verwendet werden, daß sie eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit mit sich bringen können.
In einzelnen Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Methoden, um solchen Gefahren zu begegnen; dabei haben einige dieser Mitgliedstaaten unterschiedliche Höchstgehalte für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in behandelten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen festgelegt, die beim Verkehr mit diesen Erzeugnissen beachtet werden müssen.
Unterschiedlichkeiten in den in den einzelnen Mitgliedstaaten zulässigen Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln können Handelshemmnisse schaffen und so den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft behindern. Deshalb ist es angebracht, bestimmte Höchstgehalte aufzustellen, die in den Mitgliedstaaten angewendet werden dürfen.
Bei Festlegung dieser Höchstgehalte muß ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Bedürfnissen der Pflanzenerzeugung und den Erfordernissen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier gefunden werden.
Diese Höchstgehalte müssen zunächst für Rückstände bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Obst und Gemüse festgesetzt werden; dabei ist zu berücksichtigen, daß Obst und Gemüse in der Regel für die menschliche Ernährung oder, wenn auch nur gelegentlich, für die tierische Ernährung bestimmt sind. Diese Höchstgehalte müssen die niedrigsten Höchstgehalte bilden, die möglich sind.
Für Erzeugnisse, bei denen die Höchstgehalte des Anhangs II nicht überschritten werden, ist freier Warenverkehr in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten; gleichzeitig ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, den Verkehr mit Erzeugnissen, bei denen dieser Höchstgehalt überschritten wird, auf ihrem Hoheitsgebiet in nichtdiskriminierender Weise zuzulassen, falls sie es für gerechtfertigt halten, und dafür ihrerseits Höchstgehalte festzusetzen oder nicht.
Es ist nicht erforderlich, diese Richtlinie auf Obst und Gemüse anzuwenden, das für die Ausfuhr in dritte Länder bestimmt ist.
Es kann sich plötzlich herausstellen, daß die Höchstgehalte des Anhangs II dennoch eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Daher müssen die Mitgliedstaaten in diesen Fällen die Möglichkeit haben, diese Höchstgehalte vorübergehend herabzusetzen.
Es ist angebracht, hierbei eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz vorzusehen.
Soweit die Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, die auf ihrem Gebiet in Verkehr gebracht werden, Höchstgehalte festsetzen, müssen sie mittels amtlicher Kontrollen, die wenigstens stichprobenartig durchzuführen sind, über die Einhaltung dieser Gehalte wachen.
In diesem Fall müssen die amtlichen Untersuchungen nach gemeinschaftlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden durchgeführt werden.
Die Festlegung der Probenahmeverfahren und der Analysemethoden ist eine technische und wissenschaftliche Durchführungsmaßnahme. Um ihre Annahme zu erleichtern, sollten die Regeln für diese Probenahmen und Analysen nach einem Verfahren festgesetzt werden, durch das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz eingeführt wird.
Da die Anhänge im wesentlichen technischer Art sind, müssen Änderungen dieser Anhänge durch ein schnelles Verfahren erleichtert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 97 vom 28. 7. 1969, S. 35.
- (2)
ABl. Nr. C 40 vom 25. 3. 1969, S. 4.
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