Artikel 3 RL 77/313/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Inbetriebnahme von Meßanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser), die mit den Zeichen und Stempeln versehen sind, die in dieser Richtlinie entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 71/316/EWG vorgesehen sind, nicht aus Gründen verweigern, verbieten oder beschränken, die die meßtechnischen Eigenschaften dieser Meßanlagen betreffen.
Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb einzelner Teile und Baugruppen einer Meßanlage nicht aus Gründen verweigern, verbieten oder beschränken, die die meßtechnischen Eigenschaften dieser Anlagenteile betreffen, wenn diese mit dem Zeichen der EWG-Bauartzulassung versehen sind.
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