Artikel 2 RL 77/313/EWG
Die Meßanlagen, die mit den EWG-Stempeln und EWG-Zeichen versehen werden können, sind im Anhang beschrieben. Sie bedürfen, sofern dies im Anhang vorgeschrieben ist, der EWG-Bauartzulassung und unterliegen der EWG-Ersteichung nach Maßgabe der im Anhang festgelegten Bedingungen.
Unter den im Anhang festgelegten Bedingungen kann die EWG-Bauartzulassung auch für einzelne Teile oder für Baugruppen einer Meßanlage erteilt werden.
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