Artikel 1 RL 77/313/EWG

Diese Richtlinie gilt für Meßanlagen zur Messung von Flüssigkeiten (außer Wasser), die mit volumetrischen Zählern, bei denen die Flüssigkeit die Bewegung von beweglichen Trennwänden von Meßkammern hervorruft, ausgerüstet sind.

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