Präambel RL 77/313/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Mitgliedstaaten sind der Bau und die Verfahren für die Prüfung von Meßanlagen für Flüssigkeiten durch zwingende Vorschriften geregelt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und deshalb bei diesen Meßanlagen zu Handelshemmnissen führen; deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen.

Durch die Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte und über Meß- und Prüfverfahren(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 72/427/EWG(4), wurde das Verfahren zur EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung dieser Meßgeräte festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie sind technische Vorschriften über den Bau und die Arbeitsweise von Meßanlagen für andere Flüssigkeiten als Wasser aufzustellen.

Durch die Richtlinie 71/319/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zähler für Flüssigkeiten (außer Wasser)(5) und die Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser)(6) wurden bereits technische Vorschriften über den Bau und die Arbeitsweise festgelegt, denen diese Geräte entsprechen müssen. In der Richtlinie 71/319/EWG ist ferner festgelegt, daß Meßanlagen, die einen oder mehrere Zähler für Flüssigkeiten (außer Wasser) enthalten, in Einzelrichtlinien zu erfassen sind —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 125 vom 8. 6. 1976, S. 43.

(2)

ABl. Nr. C 131 vom 12. 6. 1976, S. 53.

(3)

ABl. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 156.

(5)

ABl. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 32.

(6)

ABl. Nr. L 239 vom 25. 10. 1971, S. 9.

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