Artikel 2 RL 77/389/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht aus Gründen verweigern, die mit den Abschleppeinrichtungen zusammenhängen, wenn diese den Vorschriften des Anhangs II entsprechen.

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