Artikel 3 RL 77/389/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aus Gründen verweigern oder verbieten, die mit den Abschleppeinrichtungen zusammenhängen, wenn diese den Vorschriften des Anhangs II entsprechen.

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