ANHANG I RL 77/389/EWG

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1.
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP

1.1.
Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf die Abschleppeinrichtungen ist vom Hersteller zu stellen.
1.2.
Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.
1.3.
Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist vorzuführen:

1.3.1.
ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Fahrzeug.

2.
ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP

2.1.
Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
2.2.
Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.
2.3.
Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

3.
VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

3.1.
Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

4.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

4.1.
Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

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