ANHANG I RL 77/389/EWG
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG
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1.
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ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP
- 1.1.
- Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf die Abschleppeinrichtungen ist vom Hersteller zu stellen.
- 1.2.
- Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.
- 1.3.
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Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist vorzuführen:
- 1.3.1.
- ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Fahrzeug.
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2.
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ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP
- 2.1.
- Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
- 2.2.
- Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.
- 2.3.
- Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
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3.
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VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN
- 3.1.
- Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.
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4.
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ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
- 4.1.
- Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.
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