ANHANGII RL 77/389/EWG

ABSCHLEPPEINRICHTUNGEN

1.
Anzahl

1.1.
Jedes Fahrzeug muß vorn eine besondere Einrichtung aufweisen, an der zum Abschleppen ein Verbindungsteil wie eine Abschleppstange oder ein Abschleppseil befestigt werden kann.
1.2
Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß Definition von Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG — ausgenommen solche, die nicht zum Ziehen einer Anhängelast geeignet sind — müssen auch hinten eine besondere Abschleppeinrichtung aufweisen.

2.
Festigkeit

2.1.
Die am Fahrzeug befestigten Abschleppeinrichtungen müssen einer statischen Kraft auf Zug und Druck standhalten, die mindestens der Hälfte des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs ohne Anhängelast, an dem sie angebracht sind, entspricht.

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