Artikel 4 RL 77/452/EWG

1. Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, an, die von den anderen Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 77/453/EWG ausgestellt worden sind, auch wenn sie nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG genügen, sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich der betreffende Staatsangehörige während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden Tätigkeiten einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gewidmet hat.

Diese Tätigkeiten müssen sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstreckt haben.

(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwestern und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, an, auch wenn sie den für diesen Mitgliedstaat im Anhang aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist. Mit dieser Bescheinigung wird der Nachweis erbracht, daß diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, eine Ausbildung abschließen, die den in Artikel 2 genannten Bestimmungen der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, und daß sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind.

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