Artikel 4a RL 77/452/EWG

Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolviert wurde und die nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG genügt, erkennen die anderen Mitgliedstaaten als Deutschland diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise unter folgenden Voraussetzungen als ausreichenden Nachweis an,

wenn sie eine vor der Herstellung der deutschen Einheit aufgenommene Ausbildung abschließen,

wenn sie das Recht auf die Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleihen wie die Befähigungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden und die im Anhang aufgeführt sind, und

wenn ihnen eine von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich diese Staatsangehörigen in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Deutschland gewidmet haben. Diese Tätigkeiten müssen sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstreckt haben.

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