Artikel 4b RL 77/452/EWG
Auf polnische Befähigungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, finden ausschließlich die folgenden Bestimmungen über die erworbenen Rechte Anwendung:
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Diplom des Bakkalaureats in der Krankenpflege () - in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung min-destens drei Jahre ohne Unterbrechung,
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Krankenpflegerdiplom () mit an einer medizinischen Fachschule erworbener postsekundärer Ausbildung - in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung.
Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG nicht genügen und von Polen vor dem Tag des Beitritts verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Polen vor dem Tag des Beitritts aufgenommen wurde, erkennen die Mitgliedstaaten die folgenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Allgemeine Krankenpflege an, wenn diesen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten während der nachstehend aufgeführten Zeiträume tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen ausgeübt haben:
Die genannten Tätigkeiten müssen die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten umfasst haben.
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