Artikel 2 RL 77/453/EWG
Ungeachtet von Artikel 1 können die Mitgliedstaaten eine Ausbildung auf Teilzeitbasis unter den von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden genehmigten Bedingungen zulassen.
Die Gesamtdauer der Ausbildung auf Teilzeitbasis darf nicht kürzer als die Vollzeitausbildung sein. Das Niveau der Ausbildung darf nicht dadurch, daß sie auf Teilzeitbasis erfolgt, beeinträchtigt werden.
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