Artikel 1 RL 77/453/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Sinne des Anhangs der Richtlinie 77/452/EWG vom erfolgreichen Bestehen einer Prüfung abhängig, die garantiert, daß dem Bewerber im Verlauf seiner Ausbildung folgende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind:

a)
angemessene Kenntnisse der wissenschaftlichen Fachgebiete, die der allgemeinen Krankenpflege zugrunde liegen, einschließlich ausreichender Kenntnisse über den Organismus, die Körperfunktionen und das Verhalten des gesunden und des kranken Menschen sowie über die Beziehungen zwischen dem Gesundheitszustand und der physischer und der sozialen Umwelt des Menschen;
b)
ausreichende Kenntnisse in der Berufskunde und in der Berufsethik. sowie über die allgemeinen Grundsätze der Gesundheit und der Pflege;
c)
angemessene klinische Erfahrung; diese muß der Ausbildung dienen und unter der Aufsicht von qualifiziertem Pflegepersonal an Orten erworben werden, die auf Grund ihrer Ausstattung und wegen des in ausreichender Anzahl vorhandenen qualifizierten Personals für die Krankenpflege geeignet sind;
d)
Fähigkeit, an der Ausbildung des mit der gesundheitlichen Betreuung befaßten Personals mitzuwirken, und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal;
e)
Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen.

(2) Die Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 umfaßt mindestens

a)
eine 10jährige allgemeine Schulausbildung, deren erfolgreicher Abschluß durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis bzw. durch ein Zeugnis über eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau für die Schulen für Krankenpflege bestätigt wird;
b)
eine spezielle Vollzeit-Berufsausbildung, die sich auf die Fächer des im Anhang enthaltenen Ausbildungsprogramms erstrecken muß und drei Jahre Ausbildung oder 4600 Stunden theoretischen Unterricht und klinische Unterweisung umfaßt.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die mit der Krankenpflegeausbildung betraute Einrichtung für das gesamte Ausbildungsprogramm die Verantwortung für die Koordinierung zwischen dem theoretischen Unterricht und der klinischen Unterweisung übernimmt.

a)
Der theoretische Unterricht wird definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler die Kenntnisse, das Verständnis sowie die beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die für die Planung, Durchführung und Bewertung einer umfassenden Krankenpflege notwendig sind. Dieser Unterricht wird in Krankenpflegeschulen oder anderen von der Ausbildungsstätte ausgewählten Lernorten von Lehrenden für Krankenpflege oder anderen fachkundigen Personen erteilt.
b)
Die klinische Unterweisung wird definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler als Mitglied eines Pflegeteams und in unmittelbarem Kontakt mit Gesunden und Kranken und /oder im Gemeinwesen lernen, anhand ihrer erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten die erforderliche, umfassende Krankenpflege zu planen, durchzuführen und zu bewerten. Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler lernen nicht nur, als Mitglieder eines Pflegeteams tätig zu sein, sondern auch ein Pflegeteam zu leiten und die umfassende Krankenpflege einschließlich der Gesundheitserziehung für Einzelpersonen und kleine Gruppen im Rahmen der Gesundheitseinrichtungen oder im Gemeinwesen zu organisieren.

Diese Unterweisung wird in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen sowie im Gemeinwesen unter der Verantwortung des Krankenpflegelehrpersonals und in Zusammenarbeit mit anderen fachkundigen Krankenpflegern bzw. mit deren Unterstützung durchgeführt. Auch anderes sachkundiges Personal kann in diesen Unterricht mit einbezogen werden.

Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler beteiligen sich an dem Arbeitsprozeß der betreffenden Abteilungen, soweit diese Tätigkeiten zu ihrer Ausbildung beitragen und es ihnen ermöglichen, verantwortliches Handeln im Zusammenhang mit der Krankenpflege zu erlernen.

(4) Der in Teil A des Anhangs genannte theroretische Unterricht muß in einem ausgewogenen Verhältnis zu der in Teil B des Anhangs genannten klinischen Unterweisung stehen und mit ihr koordiniert werden, so daß die in Absatz 1 aufgeführten Kenntnisse und Erfahrungen in angemessener Weise erworben werden können. Die Dauer des theoretischen Unterrichts muß mindestens ein Drittel und die der klinischen Unterweisung mindestens die Hälfte der in Absatz 2 Buchstabe b) vorgeschriebenen Mindestausbildungsdauer betragen.

(5) Ist ein Teil der Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe b) im Rahmen anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertigem Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Personen für Teilbereiche Befreiungen gewähren.

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