Präambel RL 77/453/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49, 57, 66 und 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2)
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Koordinierung der Ausbildung in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, wie sie durch die Richtlinie 77/452/EWG(3) vorgeschrieben ist, kann in Anbetracht der Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge in den Mitgliedstaaten auf die Forderung der Erfüllung von Mindestbedingungen beschränkt werden, so daß die Mitgliedstaaten im übrigen bei der Gestaltung der Ausbildung freie Hand behalten.
Die mit dieser Richtlinie angestrebte Koordinierung schließt eine weitere Koordinierung nicht aus.
Die mit dieser Richtlinie angestrebte Koordinierung bezieht sich auf die Berufsausbildung der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind. Die meisten Mitgliedstaaten unterscheiden bisher nicht zwischen der Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern im Angestelltenverhältnis und der Ausbildung von freiberuflich tätigen Krankenschwestern und Krankenpflegern. Zur Förderung der uneingeschränkten Freizügigkeit der Berufsangehörigen in der Gemeinschaft erscheint es daher notwendig, die Anwendung dieser Richtlinie auf Krankenschwestern und Krankenpfleger im Angestelltenverhältnis auszudehnen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 65 vom 5. 6. 1970, S. 12.
- (2)
ABl. Nr. C 108 vom 26. 8. 1970, S. 23.
- (3)
Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
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