Artikel 7 RL 77/504/EWG

Bis zur Anwendung einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet dürfen die Einfuhrbedingungen für reinrassige Zuchtrinder mit Herkunft aus Drittländern nicht günstiger sein als die im innergemeinschaftlichen Handel geltenden Bedingungen.

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder mit Herkunft aus Drittländern nur, wenn sie von einer Zuchtbescheinigung begleitet werden, aus der hervorgeht, daß sie im Zuchtbuch des ausführenden Drittlandes eingetragen oder vermerkt sind. Der Nachweis, daß diese Tiere in einem Zuchtbuch der Gemeinschaft eingetragen sind oder vermerkt sind und eingetragen werden können, muß erbracht werden.

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