Artikel 6 RL 77/504/EWG

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 8 werden festgesetzt:

die Methoden der Leistungsprüfung und der Feststellung des Zuchtwertes der Rinder;

die Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen;

die Kriterien für die Einrichtung der Zuchtbücher;

die Kriterien für die Eintragung in die Zuchtbücher;

die Angaben für die Zuchtbescheinigung.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich vorgesehenen Bestimmungen

a)
werden die in Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten amtlichen Prüfungen in jedem Mitgliedstaat sowie die gegenwärtig bestehenden Zuchtbücher von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt;
b)
muß die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen weiterhin den gegenwärtig geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten entsprechen;
c)
muß die Einrichtung neuer Zuchtbücher weiterhin den gegenwärtig geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten entsprechen.

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