Artikel 6 RL 77/504/EWG
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 8 werden festgesetzt:
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die Methoden der Leistungsprüfung und der Feststellung des Zuchtwertes der Rinder;
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die Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen;
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die Kriterien für die Einrichtung der Zuchtbücher;
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die Kriterien für die Eintragung in die Zuchtbücher;
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die Angaben für die Zuchtbescheinigung.
(2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich vorgesehenen Bestimmungen
- a)
- werden die in Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten amtlichen Prüfungen in jedem Mitgliedstaat sowie die gegenwärtig bestehenden Zuchtbücher von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt;
- b)
- muß die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen weiterhin den gegenwärtig geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten entsprechen;
- c)
- muß die Einrichtung neuer Zuchtbücher weiterhin den gegenwärtig geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten entsprechen.
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