Artikel 5 RL 77/504/EWG
Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß reinrassige Zuchtrinder sowie deren Samen,Eizellen und Embryonen im innergemeinschaftlichen Handel von einer Zuchtbescheinigung begleitet sein müssen, die insbesondere hinsichtlich der tierzüchterischen Leistungen einem nach dem Verfahren des Artikels 8 erstellten Muster zu entsprechen hat.
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