Artikel 4a RL 77/504/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich, die amtlich zum Zweck der Führung oder Erstellung von Herdbüchern anerkannt sind, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(2) Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

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