Artikel 4 RL 77/504/EWG

Die von einem Mitgliedstaat amtlich anerkannten Züchtervereinigungen oder Zuchtorganisationen dürfen das Eintragen reinrassiger Zuchtrinder mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat in ihre Zuchtbücher nicht verweigern, sofern die nach Artikel 6 festgesetzten Anforderungen erfüllt sind.

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