Artikel 3 RL 77/504/EWG
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Juli 1980 die gemeinschaftlichen Vorschriften für die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht fest.
Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften unterliegen die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht, die Zulassung von Bullen zur künstlichen Besamung sowie die Verwendung von Samen,Eizellen und Embryonen weiterhin den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, daß diese nicht restriktiver sein dürfen als die im Bestimmungsmitgliedstaat für reinrassige Zuchtrinder, Samen,Eizellen und Embryonen geltenden Vorschriften.
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