Artikel 2 RL 77/504/EWG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß folgende Tätigkeiten nicht aus tierzüchterischen Gründen verboten, beschränkt oder behindert werden:
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der innergemeinschaftliche Handel mit reinrassigen Zuchtrindern,
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der innergemeinschaftliche Handel mit Samen,Eizellen und Embryonen von reinrassigen Zuchtrindern,
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die Einrichtung von Zuchtbüchern, sofern sie den nach Artikel 6 festgesetzten Anforderungen entsprechen,
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die Anerkennung von Vereinigungen oder Organisationen, die Zuchtbücher nach Artikel 6 führen,
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der innergemeinschaftliche Handel mit Bullen zur künstlichen Besamung, vorbehaltlich des Artikels 3.
Portugal wird jedoch ermächtigt, Beschränkungen bei der Einfuhr von unter dem ersten Gedankenstrich des vorstehenden Unterabsatzes genannten reinrassigen Zuchtrindern bis längstens 31. Dezember 1990 aufrechtzuerhalten, sofern es sich um Rassen handelt, die nicht in der Liste der in Portugal zugelassenen Rassen verzeichnet sind. Portugal teilt der Kommission und den Mitgliedstaaten die zugelassenen Rassen mit.
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