Präambel RL 77/504/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Rinderzucht nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein; befriedigende Ergebnisse auf diesem Gebiet hängen weitgehend von der Verwendung reinrassiger Zuchttiere ab.

Im Rahmen ihrer innerstaatlichen Tierzuchtpolitik haben sich die meisten Mitgliedstaaten bisher bemüht, die Aufzucht von Tieren einer begrenzten Anzahl von Rassen nach genau festgelegten Zuchtnormen zu fördern. Die Rassen und Normen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Daraus ergibt sich eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels.

Um diese Unterschiede zu beseitigen und dadurch zu einer Produktivitätssteigerung der Landwirtschaft auf dem betreffenden Sektor beizutragen, ist es angebracht, den innergemeinschaftlichen Handel mit allen reinrassigen Zuchtrindern schrittweise zu liberalisieren. Die vollständige Liberalisierung setzt eine noch vorzunehmende weitere Harmonisierung, insbesondere hinsichtlich der Zulassung zur Zucht, voraus.

Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, die Vorlage von Zuchtbescheinigungen zu verlangen, die nach einem gemeinschaftlichen Verfahren ausgestellt sind.

Auf bestimmten technischen Gebieten sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Zur Erarbeitung der geplanten Bestimmungen sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in dem Ständigen Tierzuchtausschuß gewährleistet. Bis zum Erlaß der Durchführungsbestimmungen müssen die gegenwärtig auf den betreffenden Gebieten geltenden Vorschriften unverändert bleiben.

Es muß vorgesehen werden, daß die Einfuhren reinrassiger Zuchtrinder mit Herkunft in Drittländern nicht unter Bedingungen erfolgen können, die weniger streng als die innerhalb der Gemeinschaft angewandten Bedingungen sind —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 76 vom 3.7.1974, S. 52.

(2)

ABl. Nr. C 116 vom 30.9.1974, S. 33.

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