ANHANG I RL 77/536/EWG

BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

1.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

1.1. Umsturzschutzvorrichtung (Sicherheitsführerhaus/Sicherheitsrahmen) ist eine Vorrichtung an einer Zugmaschine, die hauptsächlich dazu dient, den Führer der Zugmaschine vor den Gefahren zu schützen, die durch Umstürzen der Zugmaschine bei normaler Verwendung auftreten können.

1.2. Vorrichtungen nach 1.1 werden dadurch gekennzeichnet, daß sie im Falle des Umstürzens der Zugmaschine eine ausreichend große Freiraumzone haben, um den Führer zu schützen.

2.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

2.1. Die Umsturzschutzvorrichtungen und ihre Befestigung an der Zugmaschine müssen so beschaffen sein, daß ihr Hauptzweck nach Nummer 1 erfüllt wird.

2.2. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird mittels einer der beiden in Anhang III beschriebenen Prüfmethoden kontrolliert. Die Prüfmethode wird nach Maßgabe der Masse der Zugmaschine an Hand folgender Kriterien gewählt:

Prüfmethode gemäß Anhang III Buchstabe B: alle Zugmaschinen, deren Masse zwischen den Grenzwerten des Artikels 9 liegt;

Prüfmethode gemäß Anhang III Buchstabe A: alle Zugmaschinen, deren Masse größer ist als 1,5 t, aber 3,5 t nicht überschreitet;

für Zugmaschinen mit reversiblem Führerstand (mit reversiblem Sitz und Lenkrad), oder die mit zusätzlichen Sitzen ausgestattet werden können, gilt ausschließlich die in Anhang III Teil B beschriebene Prüfmethode.

3.
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

3.1. Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung betreffend die Festigkeit der Umsturzschutzvorrichtung und ihrer Befestigung an der Zugmaschine ist vom Hersteller der Zugmaschine, vom Hersteller der Umsturzschutzvorrichtung oder ihren jeweiligen Beauftragten zu stellen.

3.2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und nachstehende Angaben beizufügen:

Zeichnung der Umsturzschutzvorrichtung mit Angabe des Maßstabs oder der Hauptabmessungen. In dieser Zeichnung muß insbesondere die Befestigung im Detail dargestellt sein.

Fotos von der Seite und von hinten, mit Einzelheiten der Befestigung.

Kurze Beschreibung der Umsturzschutzvorrichtung mit folgenden Angaben: Bauart, Art der Befestigung an der Zugmaschine, soweit erforderlich Einzelheiten der Verkleidung, Einstieg- und Notausstiegmöglichkeiten, Einzelheiten der Innenpolsterung, Vorrichtungen gegen Weiterrollen der Zugmaschine und Einzelheiten des Heiz- und des Lüftungssystems.

Angaben über die für die tragenden Bauelemente der Umsturzschutzvorrichtung und der Befestigung verwendeten Werkstoffe (vgl. Anhang V).

3.3. Dem für die Durchführung der Bauartgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst ist eine für den Zugmaschinentyp, für den die zu genehmigende Umsturzschutzvorrichtung bestimmt ist, repräsentative Zugmaschine vorzuführen. An diese Zugmaschine ist die Umsturzschutzvorrichtung angebaut.

3.4. Der Inhaber einer EWG-Bauartgenehmigung kann beantragen, daß diese auf andere Zugmaschinentypen erweitert wird. Die zuständigen Behörden, die die erste EWG-Bauartgenehmigung erteilt haben, gewähren die beantragte Erweiterung, wenn die genehmigte Umsturzschutzvorrichtung sowie der (die) Zugmaschinentyp(en), für den (die) die Erweiterung der ursprünglichen EWG-Bauartgenehmigung beantragt wird, nachstehende Bedingungen erfüllt (erfüllen):

Die Masse der Zugmaschine ohne Ballast gemäß Anhang II — 1.3 überschreitet die für die Prüfung verwendete Bezugsmasse um nicht mehr als 5 %.

Die Art der Befestigung ist gleich und die Anbaupunkte an der Zugmaschine sind gleich.

Bauteile wie Kotflügel und Motorhauben, die als Abstützung für die Umsturzschutzvorrichtung dienen können, sind gleich.

Die Anordnung des Sitzes ist nicht geändert worden.

4.
AUFSCHRIFTEN

4.1. Jede Umsturzschutzvorrichtung, die dem Typ entspricht, für den eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde, muß mit folgenden Aufschriften versehen sein:

4.1.1. Fabrik- oder Handelsmarke;

4.1.2. EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs VI;

4.1.3. Seriennummer der Umsturzschutzvorrichtung;

4.1.4. Zugmaschinenmarke und -typ(en), für den (die) die Umsturzschutzvorrichtung bestimmt ist.

4.2. Alle diese Angaben sind auf einem Schild zu vermerken.

4.3. Die Angaben müssen sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein.

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