ANHANG II RL 77/539/EWG

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1
GELTUNGSBEREICH

Diese Richtlinie gilt für Rückfahrscheinwerfer von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

2
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Es gelten die Vorschriften der Absätze 1, 5 bis 8 und der Anhänge 3 und 4 der ECE-UNO-Regelung Nr. 23, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

die Regelung in ihrer ursprünglichen Form (00), einschließlich der Ergänzungen 1 bis 4 zur Regelung Nr. 23 und einer Berichtigung(1);

die Ergänzung 5 zur Regelung Nr. 23(2),

mit folgenden Ausnahmen:

2.1.1 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 48” sind als Bezugnahmen auf die „Richtlinie 76/756/EWG” zu verstehen.

2.1.2 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 37” sind als Bezugnahmen auf „Anhang VII der Richtlinie 76/761/EWG” zu verstehen.

2.1.3 Im letzten Abschnitt von Absatz 6.4 ist der Satz „(siehe Absatz 2 dieser Regelung)” zu verstehen als „(siehe Anlage 1 des Anhangs I dieser Richtlinie)” .

2.1.4 Im letzten Abschnitt von Absatz 6.4 ist der Satz eine Angabe in Absatz 11 „Anmerkungen” des Benachrichtigungsformulars (siehe Anhang I dieser Regelung) zu verstehen als „eine Angabe im Nachtrag zum Typgenehmigungsbogen (siehe Anlage 2 des Anhangs I dieser Richtlinie)” .

Fußnote(n):

(1)

E/ECE/324Rev.1/Add. 22/Rev. 1.
E/ECE/TRANS/505

(2)

E/ECE/324Rev. 1/Add. 22/Rev. 1/Änder. 1.
E/ECE/TRANS/505

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